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Beschäftigung Telearbeitsplatz mit Wohnsitz im Ausland

| 27. März 2025 09:47 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir stoßen bei der Mitarbeitersuche auf unsere Grenzen hier in Deutschland und überlegen, ob wir deutschsprachige Mitarbeiter in der EU, möglicherweise auch außerhalb der EU rekrutieren.

Wir bieten ausschließlich HomeOffice als Telearbeitsplatz an und telefonieren mit einer Cloud-Lösung als Telefonanlage und selbst entwickelter Software.

Die Frage lautet:

1. Welche Steuer- und sozialversicherungsrelevanten Punkte müssen wir berücksichtigen, wenn der Mitarbeiter in der EU (außerhalb der BRD) seinen Wohnsitz hat.

2. Gleichlautende Frage, wenn der Mitarbeiter seinen Wohnsitz außerhalb der EU (GB und CH schließe ich dabei aus) hat.

Wir gehen bei der Fragestellung davon aus, dass der potenzielle Mitarbeiter in der BRD beschränkt steuerpflichtig ist. In der Regel wird er seine Rente von hier beziehen. Möglich ist auch eine Beschäftigung einer Person, die keine Einkünfte gem. §49 EStG hat. Hier bitte ggf. die Abweichung erläutern.

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Wenn Mitarbeiter ausschließlich im Homeoffice aus dem EU-Ausland tätig sind, greift regelmäßig das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Dort ist der Beschäftigte versicherungspflichtig, Sie als deutscher Arbeitgeber müssen sich in diesem Land registrieren und die dort geltenden Beiträge abführen. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter nur für Ihr deutsches Unternehmen arbeitet. Steuerlich fällt das Besteuerungsrecht in der Regel ebenfalls dem Tätigkeitsstaat zu – also dem Land, in dem der Arbeitnehmer lebt und arbeitet. Deutschland hat mit nahezu allen EU-Staaten Doppelbesteuerungsabkommen, die solche Konstellationen regeln. Sie als Arbeitgeber müssen daher keine Lohnsteuer in Deutschland einbehalten, sondern der Mitarbeiter versteuert seinen Lohn im Wohnsitzstaat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er zusätzlich in Deutschland arbeitet oder sich regelmäßig hier aufhält, was aber bei reinem Remote-Arbeiten nicht der Fall ist.

Bei Beschäftigten mit Wohnsitz außerhalb der EU – ausgenommen GB und CH – ist zunächst zu prüfen, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht. Gibt es keines, droht eine doppelte Beitragspflicht oder sogar der Verlust von Ansprüchen im Krankheits- oder Rentenfall. Auch hier gilt: Der Mitarbeiter unterliegt in der Regel der Versicherungspflicht im Tätigkeitsstaat, was eine Anmeldung Ihrer Firma dort erforderlich machen kann. Steuerlich ist auch bei Drittstaaten das lokale Steuerrecht in Verbindung mit einem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Ohne DBA kann es zur Doppelbesteuerung kommen, obwohl bei ausschließlich im Ausland erbrachter Arbeit meist keine deutsche Lohnsteuerpflicht entsteht. Es ist entscheidend, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit physisch in Deutschland erfolgt.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland kommt es auf die genaue Art der Einkünfte an. Haben sie lediglich eine deutsche Rente oder vergleichbare Einkünfte nach § 49 EStG, fällt der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Regel nicht unter die deutsche Steuerpflicht. Erhält eine Person aber aus dem Ausland Gehalt, ohne in Deutschland zu arbeiten, besteht keine deutsche Lohnsteuerpflicht – unabhängig davon, ob eine Rente aus Deutschland bezogen wird oder nicht. Nur wenn der Tätigkeitsort oder der wirtschaftliche Zusammenhang mit Deutschland gegeben ist, könnte das Finanzamt zu einer anderen Einschätzung kommen. Fehlt jegliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft, bleibt Deutschland regelmäßig außen vor.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 30. März 2025 | 22:23

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