Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Erstattung käme nur dann in Betracht, wenn Sie die Beschädigung tatsächlich mutwillig herbeigeführt hätten. Dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Kann er dies nicht beweisen, sind Sie zum Einen durch das Arbeitsverhältnis von der Haftung besser gestellt und zum Anderen führt der Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallgegner zu einer Freistellung,
Nur unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit könnte Ihnen dieser Schaden auferlegt werden, für die der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Ich gehe nicht davon aus, dass der Beweis geführt werden kann.
Aus diesen Gründen können Sie die Erstattung ablehnen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung, aber können Sie mir sagen was genau eine mutwillige Verursachung wäre? Da man mir mitteilte, dass dies der Fall sei, wenn das Verschulden eines Unfalls durch eine andere Person verursacht wurde und dies sei nicht der Fall, sondern durch meine Unachtsamkeit entstanden ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine mutwillige Beschädigung ist entweder vorsätzlich (die Absicht zur Beschädigung) oder aber grob fahrlässig, wenn wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Beispiel: Sie parken das Fahrzeug mitten auf der linken Spur auf der Autobahn und dieses wird dann beschädigt.
Dieser Fall liegt bei Ihnen definitiv nicht vor, wenn Ihnen jemand auch noch die Vorfahrt nahm.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt