Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Ersetzung eines Glasses technisch möglich ist, können Sie Nacherfüllung verlangen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Unmöglichkeit, Unwirtschaftlichkeit) kann Apollo gem. § 635 III BGB
die Nacherfüllung verweigern.
Sollte Apollo die Nacherfüllung (wg. z.B. technischer Unmöglichkeit) verweigern, sollten Sie nach Ablauf einer kurzen Frist, Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz erstreckt sich dabei auf das positive Interesse. D.h., dass Sie so zu stellen sind, als wenn Sie ein mangelfreies Werk von Anfang an bekommen hätten. So wie ich Ihre Ausführungen zu den Schäden verstehe, ist die Brille nunmehr nicht reparabel und wertlos, d.h. also, dass ein erheblicher Mangel an der Brille vorliegt. Der Schadensersatz kann in diesem Fall in Höhe des Minderwertes der Brille zu einer erfolgreich reparierten Brille geltend gemacht werden. Dies hängt vom ursprünglichen Kaufpreis, dem Zustand, der Nutzungsdauer und dem Restwert der beschädigten Brille ab.
Sie sollten daher unter Verweis auf da o.g. Apollo noch einmal zur Nacherfüllung auffordern und bei Verweigerung eine Zahlungsaufforderung den Ersatz der Brille (in Geld) fordern. Dabei sollten Sie einen Abzug neu für alt vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Hallo!
Die Gläser können noch benutzt werden - angeblich wird der Riss nicht größer.
Wie ist das gemeint mit der Nacherfüllung?
Das ein Glas ersetzt werden muss, ist logisch.
Aber was ist mit dem zweiten Glas????
Wer bezahlt das???
Lt. Optiker müssen ja beide ersetzt werden!
Viele Grüße!
S. S.
Das ein Glas ersetzt werden muss, ist logisch.
Aber was ist mit dem zweiten Glas????
= Wenn Apollo behauptet, dass die Nacherfüllung (Ersatz eines Glases) technisch nicht möglich ist, ist der Werkvertrag Reparatur insgesamt nicht erfüllt und kann auch nicht mehr erfüllt werden (Unmöglichkeit der Erfüllung).
Sie können dann Schadensersatz in Höhe des sog. positiven Interesses fordern. Dieser besteht vereinfacht gesagt in der Ersetzung der nun nicht mehr zu gebrauchenden Brille und deren Restwert. Diesen Betrag können Sie geltend machen.
Mithin brauchen Sie also nicht das zweite Glas bezahlen.