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Beschädigung meiner Gläser (Brille)

30. Januar 2017 09:55 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


14:13

Zusammenfassung

Schadensersatz bei mangelhaften Werkvertrag

Hallo!
Vor kurzem habe ich meine Brille bei Apollo-Optik abgegeben. Die Fassung war locker. Sie sollte in der Werkstatt auseinander geschraubt und dann neu geklebt werden. Es handelt sich um eine randlose Brille, Kunststoffgläser, dünner geschliffen, Gleitsichtgläser. In der Werkstatt wurde dann von einem Optiker ein Riss verursacht.
Es wurde ja nur ein Glas beschädigt.
Lt. Optiker ist es aber nicht möglich, nur ein Glas zu ersetzen.
Apollo bietet mir nun an:
- 1 Glas komplett zu ersetzen, das zweite Glas nur zur hälfte.
oder
- wenn ich erst im Herbst neue Gläser machen will, nur noch
1 Glas komplett zu ersetzen (unlogisch)

Zur Zeit läuft bei Apollo die Aktion: 50 % Ermäßigung auf Brillengläser.
Mein Argument, das ich - bezahle ich ein Glas selber - mit "normalen" Kunden, die sich eine neue Brille einfach so kaufen wollen, gleichgestellt bin,
war für Apollo völlig unrelevant.
Das finde ich ungerecht. Daher wollte ich, das Apollo ein Glas ersetzt und das zweite Glas wollte ich wg. der o. g. Aktion umsonst bekommen.
Dies hat Apollo abgelehnt.

Ich soll jetzt für zwei Gläser um die 200 Euro bezahlen (ein Glas geht ja lt. Optiker nicht), die ich weder z. Zt. habe, die ich auch gar nicht zahlen will.
Ich finde das nicht gerecht!
Wie ist die Rechtslage?
Gibt es eine Schlichtungsstelle?

30. Januar 2017 | 10:54

Antwort

von


(73)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern die Ersetzung eines Glasses technisch möglich ist, können Sie Nacherfüllung verlangen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Unmöglichkeit, Unwirtschaftlichkeit) kann Apollo gem. § 635 III BGB die Nacherfüllung verweigern.
Sollte Apollo die Nacherfüllung (wg. z.B. technischer Unmöglichkeit) verweigern, sollten Sie nach Ablauf einer kurzen Frist, Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz erstreckt sich dabei auf das positive Interesse. D.h., dass Sie so zu stellen sind, als wenn Sie ein mangelfreies Werk von Anfang an bekommen hätten. So wie ich Ihre Ausführungen zu den Schäden verstehe, ist die Brille nunmehr nicht reparabel und wertlos, d.h. also, dass ein erheblicher Mangel an der Brille vorliegt. Der Schadensersatz kann in diesem Fall in Höhe des Minderwertes der Brille zu einer erfolgreich reparierten Brille geltend gemacht werden. Dies hängt vom ursprünglichen Kaufpreis, dem Zustand, der Nutzungsdauer und dem Restwert der beschädigten Brille ab.
Sie sollten daher unter Verweis auf da o.g. Apollo noch einmal zur Nacherfüllung auffordern und bei Verweigerung eine Zahlungsaufforderung den Ersatz der Brille (in Geld) fordern. Dabei sollten Sie einen Abzug neu für alt vornehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2017 | 11:34

Hallo!

Die Gläser können noch benutzt werden - angeblich wird der Riss nicht größer.
Wie ist das gemeint mit der Nacherfüllung?
Das ein Glas ersetzt werden muss, ist logisch.
Aber was ist mit dem zweiten Glas????
Wer bezahlt das???
Lt. Optiker müssen ja beide ersetzt werden!

Viele Grüße!
S. S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2017 | 14:13

Das ein Glas ersetzt werden muss, ist logisch.
Aber was ist mit dem zweiten Glas????

= Wenn Apollo behauptet, dass die Nacherfüllung (Ersatz eines Glases) technisch nicht möglich ist, ist der Werkvertrag Reparatur insgesamt nicht erfüllt und kann auch nicht mehr erfüllt werden (Unmöglichkeit der Erfüllung).
Sie können dann Schadensersatz in Höhe des sog. positiven Interesses fordern. Dieser besteht vereinfacht gesagt in der Ersetzung der nun nicht mehr zu gebrauchenden Brille und deren Restwert. Diesen Betrag können Sie geltend machen.
Mithin brauchen Sie also nicht das zweite Glas bezahlen.

ANTWORT VON

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