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Beschädigung bei Reklamationsversand, wer zahlt bei falschem Verpackungshinweis?

11. März 2016 10:04 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Schönen guten Morgen!
Es geht um einen Reklamationsfall bei einer Computerfirma. Per Hilfechat wurde mein Displayproblem untersucht und festgestellt, dass ich das äußerlich intakte Gerät zur Reklamation einschicken muss. Im Chat stellte ich die Frage, ob ich die Originalverpackung verwenden solle, dies wurde verneint mit der Begründung, dass ich diese nicht zurückerhalten würde. Dazu gab es die Information, dass ich es in einen Luftpolsterumschlag stecken solle, dies genüge. Ich fragte erneut nach, ob ich wirklich nur einen Luftpolsterumschlag nehmen solle, dies wurde bejaht. Also druckte ich das Etikett aus und gab das Gerät in einem Luftpolsterumschlag im Paketshop ab. Nachdem ich wochenlang nichts hörte, bekam ich mein Gerät in einer anderen Verpackung mit gebrochenem Display zurück und dem Hinweis, dass dies so kein Garantiefall sei. Ich erkundigte mich telefonisch und erhielt die Information, dass das Display gebrochen sei. Nach meinem Hinweis, dass dies vor dem Versand nicht der Fall war, wurde der Fall angeblich eskaliert und untersucht, eine Rückantwort erhielt ich nicht und fragte erneut nach, es war nichts passiert. Der Fall wurde erneut eskaliert und eine Woche später erhielt ich nach eigenem Anruf die Antwort, dass der Fall abgeschlossen sei, die Verpackung wäre nicht angemessen gewesen. Bei jedem Telefonat gab ich an, dass mir die Verpackung genau so empfohlen worden ist, den Chatverlauf habe ich allerdings nicht, nur den Namen der Mitarbeiterin und die Uhrzeit des Chats. Der Hinweis auf die angemessene Verpackung der Mitarbeiterin spielt für die Firma aber nach eigenen Angaben keine Rolle, ich solle den Schaden selbst bezahlen. Das Versenden ist nun, da etliche Verzögerungen durch die Firma stattfanden, einen Monat her, da es aber um 1.800 Euro geht, möchte ich gerne wissen, was ich für Handlungsoptionen habe. Bei dem Paketzusteller habe ich heute angerufen, da diese im Shop keine Belege aushändigen. Sie schicken mir nächste Woche einen Mitarbeiter, der den Schaden aufnimmt, allerdings wird wohl auch dieser feststellen, dass die Verpackung unzureichend war (die Originalverpackung ist zudem bei der Computerfirma geblieben und liegt mir nicht vor) und sich vermutlich nicht zuständig fühlen. Was kann ich tun? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

11. März 2016 | 11:03

Antwort

von


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Web: https://www.frischhut-recht.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich trägt vorliegend die Computerfirma die Beweislast dafür, dass es sich nicht um einen Transportschaden handelt, sondern die Beschädigung auf eine Pflichtverletzung Ihrerseits zurückzuführen ist.

Eine solche Pflichtverletzung könnte sich aus einer unzureichenden Verpackung der Ware ergeben, denn für die Rücksendung müssen Sie die Ware in geeigneter Weise verpacken. Grund hierfür ist, dass die Computerfirma von Gesetzes wegen nur typische Transportrisiken zu tragen hat. Ist die Ware also deswegen beschädigt, weil sie nicht ordnungsgemäß verpackt wurde, so muss der Händler dies nicht hinnehmen.

Fraglich ist daher ob es der Computerfirma vorliegend gelingen könnte dieser Beweislast nachzukommen. Problematisch ist hier sicherlich, dass Sie Ihnen der Inhalt des Chatverlaufs nicht mehr vorliegt. Aus den von Ihnen zitierten Einlassungen der Mitarbeiterin der Firma könnte sich ansonsten zumindest ein Mitverschulden der Firma ergeben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfte der Computerfirma nach wie vor der von Ihnen verwendete Luftpolsterumschlag vorliegen. Wenn dem so ist, dann steht zu befürchten, dass dies im Streitfalle ausreichen dürfte um den Nachweis unzureichender Verpackung zu erbringen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen



Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

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