wir haben einen neuen großen Kühlschrank durch das Treppenhaus in unsere Mietwohnung getragen. Dabei haben wir versehentlich die Wand im Treppenhaus beschädigt. Den Schaden haben wir unserer Haftpflichtversicherung gemeldet.
Der Kostenvoranschlag des Vermieters betrug 1.500 Euro, die Haftpflichtversicherung hat an den Vermieter einen Zeitwert von 800 Euro erstattet, mit der Begründung, dass die Renovierung des Treppenhauses bereits einige Zeit zurück lag und somit der Zeitwert mit 800 Euro angesetzt wird. Der Vermieter hat die Zahlung in Höhe von 800 Euro von der Versicherung angenommen.
Nun verlangt der Vermieter von uns, dass wir die Differenz von 700 Euro an ihn zahlen sollen.
1500 Kostenvoranschlag abzgl. 800 Zahlung der Versicherung, Rest 700 Euro.
Mein Frage:
Welches Recht hat der Vermieter, müssen wir die 700 Euro bezahlen oder ist mit der Zahlung durch die Versicherung der Schaden komplett abgegolten?
Sie müssen das nicht bezahlen, da auch Sie sich auf den Abzug neu für alt berufen können. Das ist ein allgemeiner Grundsatz im Schadensersatzrecht.
Ob der Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist, kann ich ohne nähere Angaben nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller9. Juli 2020 | 23:10
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachfrage:
In welchem Gesetz ist der "Abzug Neu für Alt" geregelt?
Danke und Grüße.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Juli 2020 | 00:17
Sehr geehrter Fragesteller,
es folgt aus dem Rechtsgedanken des Paragraph 249 BGB im Sinne einer Vorteilsausgleichung.