Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass eine eventuelle Berufung Ihrerseits sowohl zulässig, als auch begründet ist. Von meiner Seite aus kann nicht beurteilt werden, ob dies gegeben ist, da nicht alle Einzelheiten bekannt sind und nur bei Kenntnis der Akten eine solche Einschätzung möglich sein wird. Diesbezüglich sollten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt beraten.
Wenn in Ihrem Fall tatsächlich Gründe vorliegen, die eine erfolgreiche Berufung rechtfertigen, ist es sicher geschickter jetzt auch Berufung einzulegen. Diese hebt das Urteil vom April diesen Jahres unter Umständen auf. Weiter können Sie jede Beweismittel vorlegen, die Ihnen notwendig erscheinen. Wichtig ist, auch wirklich Beweise zu haben und diese dem Gericht vorzulegen. Die Berufungsinstanz wird eine neue Tatsachenentscheidung treffen und ist somit nicht gehindert anders als das Gericht erster Instanz zu entscheiden.
Des Weiteren müssen Sie beachten, dass sich bei einer Abänderungsklage die zugrunde liegenden Tatsachen gegenüber dem Urteil geändert haben müssen. Es muss ein also Abänderungsgrund vorliegen. Tatsachen, die schon bei dem abzuändernden Urteil vorgelegen haben stellen keinen Änderungsgrund dar. Hinsichtlich solcher Tatsachen ist sogar der Weg über die Berufung notwendig, da sie nicht im spätern Abänderungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Sollte sich die Entscheidung in der Berufung bis nach Inkrafttreten, voraussichtlich 01.07.2007, des neuen Unterhaltsrechts hinauszögern (wovon in der Regel auszugehen ist) wird die neue Entscheidung auch auf dem neuen Recht basieren. Sie nehmen sich somit voraussichtlich nichts, wenn Sie jetzt Berufung einlegen. So behalten Sie die Möglichkeit der Berufung und werden aller Voraussicht ein Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht erhalten.
Ob sich allerdings konkret an Ihrer Unterhaltsverpflichtung aufgrund des neuen Unterhaltsrechts ändert kann hier nicht beurteilt werden. Bisher existiert lediglich ein Gesetzesentwurf und es ist noch nicht endgültig abzusehen inwiefern dieser auch tatsächlich zum Gesetzestext wird. Folglich sind alle Aussagen diesbezüglich unter Vorbehalt zu sehen, da nicht abschließend feststeht, wie die Neuerungen tatsächlich gefasst sind.
Voraussichtlich wird es aber weiterhin dabei bleiben, dass der Unterhalt sich nach dem Standart währen der Ehezeit richten wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Vielen Dank erstmal für ihre zügige Beantwortung.
Unklar ist mir dann aber noch, ab wann der Nachehegattenunterhalt festgelegt wird. Ab Inkrafttreten der Scheidung oder ab jetzt (sofern Berufung abgelehnt wird), was ist gar wenn ein neuer Unterhaltsbetrag festgelegt wird? Zudem kann sich zwischenzeitlich ja auch die Einkommen ändern. Werden diese dann zum Zeitpunkt der Berufung neu betrachtet oder werden zur Berechnung hier die Nettoeinkommen Stand Urteil aus erster Instanz genommen. Gleiches gilt auch wenn die Lebensverhältnisse sich ändern (was bei den langen Zeiten ja durchaus der Fall sein kann, z.B. neuer Lebensgefährte oder Einnahmen aus Untervermietung) Dann sind die Umstände der Berufung doch alle verändert oder nicht?
Kurzum mein Nachfragen auf den Punkt gebracht:
- werden geänderte Einnahmen bei der Berufung berücksichtigt?
- werden geänderte Lebensverhältnisse bei der Berufung berücksichtigt?
- wann beginnt bei erfolgloser Berufung der Nachehegattenunterhalt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie ich schon erwähnte ist die Berufung eine neue Tatsacheninstanz, die den Unterhalt zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung berechnet. Dies bedeutet, dass sowohl geändertes Einkommen als auch geänderte Lebensumstände zu einem anderen Ergebnis wie in der ersten Instanz führen können.
Der Nachehelichenunterhalt ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zu zahlen ab dem er gefordert wird. Dies ist bei Ihnen der Zeitpunkt der Scheidung. Das heißt für Sie, dass Sie im Falle des Unterliegens im Berufungsverfahren den Unterhalt schon April 07 zu zahlen hätten, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de