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Berufsunfähigkeitsversicherung will ein Zusatzgutachten beim Privatarzt

| 8. Januar 2012 16:30 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe seit 2010 eine kleine BÜ-Rente von HUK bekommen.Die andere Versicherung will nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zahlen (Die AGB-Bediengungen sind bei bei beiden Versicherungen,was die Leistungsüberprüfung angeht, gleich).

Die wollten mich zunächst zum IMB(ein Institut,das durch Befangenheit-Urteile auffällt)und jetzt aufgrund meiner Eingabe wollen die mich zum Privatarzt(Bezahlarzt) schicken.

Auf die Frage Warum bedingungsgemässe BÜ nicht festgestellt ist,wollen die NICHT ANTWORTEN,sondern verweisen auf Art.2 Abs.2 AGB:"Die können ausserdem zur Feststellung der Leistungsplicht einen Arzt auf deren Kosten beauftragen..."

Ich habe deshalb noch mal an die geschrieben,dass ich genaue Aufklärung fordere,warum BISHER bedingunsgemässe BÜ nicht festgestellt ist und warum ein Zusatzgutachten benötigt wird?Laut AGB wird ein Zusatzarzt beauftragt, um Leistungspflicht festzustellen,aber sie steht schon fest?

Ich habe grosse Angst aufgrund der vielen Berichte und Urteile,dass die Bezahlärzte im Interesse des Auftragsgebers schreiben und nicht neutral.Ich vermute,dass ich zum Privatarzt geschickt werde,damit er in deren Auftrag meine Berufsunfähigkeit relativiert und die deshalb nicht zahlen müssen.Ich spiele mit Gedanken der Versicherung erneut eine Ärztin vorzuschlagen,die auch für Opfer der Folter arbeitet und deshalb möglicherweise nicht nur an Profit denkt -(aber sie wird trotzdem durch die Versicherung bezahlt).Diese Versicherung (nach den Berichten der Betroffenen) möchte irgendeinen Weg finden,um die gerechte Rente nicht zu zahlen und versucht es AUCH mit Geld und Bezahlärzten.

1.Ich möchte wissen,ob die Versicherung das Recht hat mich nicht zu informieren,warum die bedingungsgemässe BÜ nicht feststeht(sie muss feststehen)und wenn NOTWENDIG, welche staatliche Einrichtung kann für ein neutrales Gutachten beauftragt werden, wenn ich doch erneut beguachtet werden muss(unverständliche Forderung nach dem Zusatzgutachten beim Psychiater*die haben schon ein Gutachten vom Psychiater*,da ich als Beamter vom Land wegen BÜ entlassen bin und eine andere Versicherung die erforderliche BÜ festgestellt hat).

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Sie müssen das anders herum sehen. Eine Versicherung hat durchaus das Recht, eine eigene Überprüfung der Berufsunfähigkeit vorzunehmen.

Dies ergibt sich aus § 173 VVG . Auf diese Erklärung haben Sie einen Anspruch (BGH v. 19. 11. 1997, BGHZ 137, 178 ).

Allerdings, da diese Erklärung eine Bindungswirkung entfaltet, hat der Versicherer das Recht, die Berufsunfähigkeit prüfen zu lassen.

Dies kann der Versicherer auch in seinen AVB festlegen.

Der Versicherer ist dabei nicht an die bisherige ärztliche Feststellung gebunden, denn auch hierbei könnte es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln.

Es bleibt Ihnen unbenommen, einen alternativen Gutachter vorzuschlagen, den wiederum die Versicherung nicht ankzeptieren muss.

Da ich die Bedingungen Ihres Vertrages nicht kenne, kann ich mir durchaus vorstellen, dass der Versicherer Sie zu einer anderweitigen Untersuchgung schicken möchte, um Sie eventuell auf eine Ersatztätigkeit zu verweisen.

Es gibt keine staatlichen Einrichtungen, die ein entprechendes Gutachten erstellen.

Wenn der Versicherer die Leistung verweigert, werden Sie klagen müssen. Das Gericht wird sodann einen Gutachter bestimmten, kann aber auch auf Vorschläge reagieren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.

Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2012 | 18:44

Danke.Ich habe 2 weitere Vorschläge von der Versicherung abgelehnt,ich werde bei meinem Vorschlag der Ärztin bleiben(Folteropferzentrum).Dann können die Leistung wohl ablehnen.

Ich vermute,dass deren Vorschläge hohe "Erfolgsquotte" in deren Sinne hatte. Nein, es gibt keine Verweismöglichkeit in AGB.Ich habe eine festgestellte BÜ von 70 Prozent, wenn die unter 50 Prozent kommen,können die die Leistung verweigern.Die Bediengungen sind gleich, wie bei HUK, bei mindestens 50 Prozent wird geleistet.Es ist ausgeschlossen,dass sich bei mir um ein Gefälligkeitsgutachten handelt,denn der Amtsarzt hat auch eine bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt.Ich habe allerdings die Unterlagen vom Amtsarzt nicht abgegeben.Die wollen einen Grund finden,um nicht zu leisten.Deshalb werden die wohl auf der Zusatzuntersuchung bestehen,es ist schlecht,wenn ich Zum Gericht in dem Ort gehen muss wo auch der Sitz des Unternehmens ist...Ausserdem kann mir dann auch HUK die Hilfe verweigern*Angst*,wenn der Arzt in deren Auftrag arbeitet und Erfolgsquotte orientiert ist*Sozialhilfe dann*.Dann kann ich auch finaziell kaum Prozes führen..

Das ist also rechtlich gedeckt,dass eine Versicherung einen Zusatzgutachter nehmen kann und die andere nicht, bei der gleichen AGB.
Also die Zusatzuntersuchnung muss ich machen-obwohl es keinen Grund dafür gibt?

-Es ist ein Hohes Risiko dabei,nicht wegen der nicht bestehenden Erkrankung,sondern wegen der Folgen,falls Bezahl-Gutachten negativ ausfällt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2012 | 20:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

so ist es leider, dass das Gutachten des Amtsarztes keine Bindungswirkung entfaltet. Das ist eine Risikoeinschätzung der für die Leistung zuständigen Abteilung.

Es gibt sogar Gesellschaften, die zunächst einmal leisten und spätestens nach drei Jahren von Ihrem Recht gebrauch machen, eine Nachuntersuchung zu verlangen, außer sie haben ein unbefristetes Anerkenntnis abgegeben.

Sollte die Versicherung die Leistung verweigern, können Sie mich gerne für ein weiteres Vorgehen konsultieren.

Die hier gezahlte Gebühr wird Ihnen dann auf die weitere Tätigkeit angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen für einen angenehmen Restsonntag.

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2012 | 17:01

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