Liebe Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach den von Ihnen geschilderten Angaben und dem Inhalt der Bestätigung der Versicherung kann man wohl grundsätzlich davon ausgehen, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen sind und im Versicherungsfall die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
Was Ihre Frage anbelangt, ob die E-Mail-Antwort Ihres Versicherers in diesem Fall ausreichend ist, oder ob Sie die Bestätigung nochmals postalisch anfordern sollten, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Mitteilung in Textform, die auch E-Mails umfasst, in der Regel ausreichend ist.
In der E-Mail sollte allerdings – auch aus Nachweisgründen - der Absender (d.h. das Versicherungsunternehmen und ggf. der Sachbearbeiter) ersichtlich sein. Außerdem sollte die E-Mail mit einer Unterschriftsnachbildung, einer sonstigen Signatur oder einem anderweitigen Abschluss (z.B. „dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift") abgeschlossen sein. Auch sollten Sie prüfen, ob in der E-Mail auf Ihren Versicherungsvertrag Bezug genommen wird, d.h. dass beispielsweise die Versicherungsnummer angegeben ist, damit man das Schreiben dem Versicherungsvertrag im Streitfall auch zweifelsfrei zuordnen kann.
Ich würde Ihnen aber vorsorglich nochmals empfehlen, Ihren Versicherungsvertrag und insbesondere die Versicherungsbedingungen dahingehend zu prüfen, ob eine anderweitige Regelung für Erklärungen der Versicherung enthalten ist. Behält sich das Versicherungsunternehmen z.B. vor, bestimmte Erklärungen nur in Schriftform abzugeben, dann sollte sie Ihnen die Bestätigung ggf. auch nochmals per Post schicken. Dabei kommt es aber auf den genauen Inhalt der Vertragsbedingungen an.
Auch wenn Sie in den Versicherungsunterlagen keine solche Regelung finden, spricht allerdings nichts dagegen, den Versicherer zu bitten, Ihnen das Bestätigungsschreiben sicherheitshalber nochmals per Post zukommen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte gerne die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass sich durch Ergänzung oder Änderung der vorgetragenen Umstände und Tatsachen eine völlig andere Beurteilung des Sachverhalts ergeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Wilhelm-Riehl-Str. 27
80687 München
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E-Mail: stanossek2010@lawnet.ucla.edu
Diese Antwort ist vom 09.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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