Ich habe 50 GdB, bin krankgeschrieben wegen einer noch nicht genesenen Knie OP und weiteren Erkrankungen. Das ALG1 ist seit 01.06.2017 nicht beschieden. Die Arbeitssuchendmeldung war bereits im Februar 2017. Eine medizinische Begutachtung der Agentur für Arbeit war nach Aktenlage und vor meiner Knie op. Ich soll aus medizinischen Gründen nicht mit öffentliche Verkehrsmittel oder mit dem Fahrrad zur Agentur fahren. Fahrzeit min40 min einfach. Ich habe nur zeitweise ein Auto zur Verfügung. Muss ich auf jeden Termin vorschlag der Arbeitsvermittlerin eingehen? Habe ich dann, wie von der Arbeitsagentur mitgeteilt dann evtl. Taxikosten selbst zu tragen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Verlegung des Termins oder eine Befreiung von der Vorstellungspflicht besteht nicht. Insofern sind Sie verpflichtet, den Termin wahrzunehmen.
Taxikosten sind von der Arbeitsagentur grundsätzlich nicht zu erstatten. Dies ist lediglich bei anfallen Fahrtkosten im gewöhnlichen Umfang, etwa bei Selbstfahrern der Fall.
Ich rate Ihnen im Gespräch zu erörtern, ob es etwa möglich ist den Termin so zu legen, dass Ihnen ein Auto zur Verfügung steht oder Sie von einer anderen Person dorthin gefahren werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt26. Juli 2017 | 16:27
Sollte Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Taxikosten zu bestreiten, könnten Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter unter Darlegung der Situation stellen.
Sollte dieser negativ beschieden werden, bliebe die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.