Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ein „Unfall iSd § 142 StGB
(Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) setzt zwingend einen Schadenseintritt voraus. Bagatellschäden sind ebenfalls nicht ausreichend. Sonst kann man nicht von einem Unfall sprechen. Da in Ihrem Fall nach Ihren Angaben kein Schaden eingetreten ist, greift die Strafvorschrift des § 142 StGB
nicht ein.
Sind Ihre Angaben insoweit wirklich zutreffend, dann brauchen Sie sich gar keine Sorgen machen.
II. Sollte trotz Ihrer Angaben doch ein Schaden eingetreten sein, konnten Sie diesen jedoch (glaubhaft) nicht bemerken, dann wäre eine Strafbarkeit nach § 142 StGB
ebenfalls zu verneinen, da es dann an einem „Vorsatz“ scheitern würde. Zivilrechtlich müssten Sie den Schaden aber natürlich trotzdem ausgleichen.
III. Die „24h-Regelung“ betrifft Fälle, in denen ein Unfall (also auch ein Schaden!!!) außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. Parkplatz wie in Ihrem Fall) wirklich eingetreten ist, der Unfallbeteiligte davon Kenntnis hatte aber nicht unverzüglich, sondern erst später (jedoch innerhalb der 24h) die Feststellungen nachträglich ermöglicht hat. Der Schaden darf dabei kein bedeutender gewesen sein. (nicht über ca. 1.300 EUR). Dann kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen.
IV. Wenn Sie sich absolut sicher sind, dass kein Schaden eingetreten ist, dann brauchen Sie nicht zu tun. Sind Sie sich nicht sicher, spricht Einiges dafür, dass Sie innerhalb der 24h eine nahegelegene Polizeidienststelle aufsuchen und die Feststellungen nachträglich ermöglichen sollten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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