Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Verstirbt ein eingesetzter Erbe vor dem Eintritt des Erbfalls so wird vermutet, dass an seine Stelle die Abkömmlinge (in diesem Fall also die Kinder des B) treten sollen.
Diese Vermutung kann widerlegt werden. Das heißt, es müsste bewiesen werden, dass die Erblasser eben nicht die Enkel begünstigen wollten sondern eine Anwachsung gewünscht haben.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nach dem Wortlaut des Testaments war ausdrücklicher Wunsch, dass die namentlich aufgeführten 4 Personen erben sollen. Ersatzerben wurden nicht benannt, obwohl es Abkömmlinge B´s zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bereits gab. Deshalb erlauben Sie mir bitte die Rückfrage, weshalb das Testament nicht als Beweis ausreicht, beziehungsweise welche außertestamentarischen Sachverhalte üblicherweise als Beweis anerkannt würden.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vermutung, dass ein bedachter Abkömmling durch seine Abkömmlinge ersetzt wird falls er vor dem Eintritt des Nacherbfalls stirbt, (auf deutsch: B wird durch seine Kinder ersetzt) ergibt sich aus dem Gesetz. § 2069 BGB regelt dies ausdrücklich.
Als Beweis für das Gegenteil sind alle Mittel zulässig. Hierzu zählen auch Zeugenaussagen (auch Y kann eine Aussage machen falls er hierzu noch in der Lage ist).
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt