Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frist für die Festsetzung der Kosten beträgt 4 Jahre nach dem Feuerwehreinsatz (§ 34 Abs. 9 Satz 3 des Feuerwehrgesetzes - FwG - i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Kommunalabgabengesetzes - KAG). Die von der Behörde bestimmte Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Kostenerhebung hat keine Bedeutung für diese Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
21. Januar 2021
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18:51
Antwort
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