Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ergibt sich sowohl aus den Berufsordnungen (§ 43a BRAO
bzw. § 9 BOStB) als auch aus § 203 StGB
. Es ist daher schon fraglich, ob ein Outsourcing auf externe Server (auch im Inland) überhaupt zulässig ist (siehe hierzu http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/Outsourcing_trotz_Anwaltsgeheimnis.html
Bei Auftragsdatenverarbeitung im Ausland kommt aber noch hinzu, dass eine ausländische Behörde ggf. Daten beschlagnahmen kann, die im Inland dem Anwaltsgeheimnis bzw. Steuergeheimnis unterliegen würden. Nach einer neuen Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) vom August 2011 (http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/43-2011-SN-Cloud-Computing.pdf) kommt dieser zur Überzeugung, dass im Ergebnis Cloud Computing regelmäßig auch dann gegen das Bundesdatenschuitzgesetz verstoße, wenn die Datenverarbeitung in Ländern der EU mit sicherem Datenschutzniveau stattfindet. Auch in Bezug auf Steuerberater wird die Datenverarbeitung im Ausland als kritisch angesehen (siehe z.B. http://www.stb-web.de/news/article.php/id/5190).
Auch wenn die Rechtslage diesbezüglich noch nicht abschließend geklärt ist (so wurden z.B. die Vorschriften zur Auslandsbuchführung kürzlich gelockert, siehe § 146 Absatz 2a AO
) und Irland mit Sitz der EU-Datenschutzbehörde als datenschutzrechtlich sicher gelten dürfte, besteht doch die Gefahr, dass zumindest momentan ein Großteil der Anwälte und Steuerberater den sichereren Weg eines Anbieters mit Servern auf deutschem Boden wählen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
21. September 2012
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09:05
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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