Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten:
"a) Welche Moeglichkeiten habe ich nun an mein Geld zu kommen? Kann ich auch direkt an Firma B herantreten?"
Ihr Vertragspartner ist Firma A, da Sie in ihrem Auftrag zur Firma B geschickt worden sind. Diese vertraglichen Beziehungen sind auch einzuhalten, sodass etwaige Ansprüche sich nur gegen die Firma A richten kann. (siehe dazu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Lehre_vom_Vorrang_der_Leistungsbeziehung).
Sie sollten daher die Firma A mit Fristsetzung (10 Tage) auffordern, Ihre Vergütung zu zahlen. Wenn nicht gezahlt wird, dann befindet sich die Firma A bereits in Verzug und Sie haben dann schon einmal Anspruch auf Verzugszinsen und können auch sämtliche Rechtsverfolgungskosten (z.B. RA-Kosten) der Firma anlasten.
"b) Muss Firma A (eine GmbH wie Firma B) Insolvenz anmelden, wenn sie meine Rechnungen offensichtlich nicht oder nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlen kann?"
Eine Insolvenzanmeldung ist nur dann Pflicht, wenn
a) eine Zahölungsunfähigkeit (§ 17 InsO
)
b) eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO
)
c) eine Überschuldung besteht (§ 19 InsO
).
Zahlungsunfähigkeit nicht bereits dann vor, wenn einzelne Rechnungen nicht ausgeglichen werden. Hierzu nimmt die Rechtsprechung an, dass weniger als 90% der Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann.
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und eine Überschuldung muss objektiv beurteilt werden und kann sich nicht daraus ableiten, dass einzelne Rechnungen nicht bezahlt werden.
Sie haben als Schuldner jedoch ein Antragsrecht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und müssten aber auch nachweisen, dass dies objektiv der Fall ist.
Von einem solchen Antrag ist zunächst jedoch abzuraten, da meist nur ein kleiner prozentualer Anteil Ihnen am Ende auch ausbezahlt werden würde. Es sollte vorrangig versucht werden, den normalen Rechtsweg mit der Zwangsvollstreckung zu begehen, um einen Titel über die volle Summe zu bekommen.
"c) Wem gehoert das Ergebnis meiner Arbeit, solange meine Rechnungen nicht oder nicht vollstaendig bezahlt sind? Kann ich die von mir entwickelten Teile der Software nun anderweitig versuchen zu verwerten?"
Als freiberuflicher Mitarbeiter, im Gegensatz zu einem Angestellten,gilt § 69b UrhG
nicht, sodass sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte auch bei Ihnen bleiben. Auch die allgemeine Vorschrift des § 43 UrhG
, die ebenfalls dem Arbeitgeber, die an einem im Arbeitsverhältnis entstandenen Rechte an einem Werk zuweist, ist nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen, wie etwa Scheinselbstständige, freie Mitarbeiter oder Auftragnehmer anwendbar.
Sie haben außerdem die Möglichkeit vom Werkvertrag gegenüber der Firma A wegen Zahlungsverzuges zurückzutreten und die erstellten Programme anderweitig zu verkaufen. Hierfür muss jedoch zunächst die Firma A zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert werden, um dann anschließend ggf. zurücktreten zu können.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.09.2010
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11:04
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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