Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die von Ihnen bereits angedachte Vorgehensweise ist nach meiner Ansicht sinnvoll und stimmt mit den gesetzlichen Vorschriften überein.
Wenn Ihnen der erwähnte Anschluß für den 19.4. bereits zugesagt wurde, dann ist der Anbieter auch verpflichtet diesen Anschluß freizuschalten bzw. bereitzustellen.
Wenn der Anbieter den Anschluß nicht zur Verfügung stellen kann – oder die zugesagte Leistung nicht liefert – dann haben Sie grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht
Dies ist inzwischen auch ausdrücklich im Falle von „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern" gesetzlich geregelt, und zwar im TKG.
Sie sollten daher gegenüber dem Anbieter eine Abmahnung verfassen und innerhalb einer gewissen Frist – meist 14 Tage nach Zugang des Schreibens – Abhilfe bzw. die vereinbarte Internetleistung verlangen.
Zum Nachweis der geringen Leistungen werden Messprotokolle der Bundesnetzagentur empfohlen. Drohen Sie bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eine fristlose Kündigung des Vertrags an.
Die Abmahnung sollten Sie dem Anbieter nachweislich per Einwurf/Einschreiben zukommen lassen.
Wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung nicht liefert können Sie den Vertrag fristlos kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Was sollte in der Abmahnung enthalten sein (Referenzen auf Paragraphen oder ähnliches?)
Übergangsweise wurde ein LTE-Router gestellt, der leider sehr wenig Bandbreite und ganz schlechten Empfang hat, abgesehen davon, daß die Verbindung fernsehen rein technisch gar nicht erlaubt.
Hat dies noch Einfluss auf unser geplantes Vorgehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie können sich bei dem Kündigungsrecht auf § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG beziehen.
Entscheidend ist bei der Abmahnung die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlichen Internetgeschwindigkeit, die Sie mittels der erwähnten Messprotokolle nachweisen können.
Wenn Ihnen der unzureichende Router vom Anbieter gestellt wurde, dann schließt dies eine Abmahnung nicht aus, daher sehe ich hier keinen Einfluss.
Sie können natürlich zusätzlich in der Abmahnung erwähnen, daß Fernsehen unter den gegenwärtigen Voraussetzungen ebenfalls nicht möglich ist.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt