Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und des gebotenen Einsatzes, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich ist zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen und muss lediglich für den Arbeitgeber, z.B. telefonisch, erreichbar sein. Bereitschaftsdienst liegt nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit an einem festgelegten Ort aufhalten muss.
Die gesetzliche Ruhezeit nach Ableistung der täglichen Arbeit, bzw. zwischen zwei Schichten, beträgt 11 Stunden. Rufbereitschaft zählt dabei, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, zu der Ruhezeit. Nach einem Bereitschaftsdienst müssten somit 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit bis zur nächsten Arbeitsleistung gewährleistet sein. Da die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, würde nur eine tatsächliche während dieser Rufbereitschaftszeit erbrachte Arbeitsleistung zur Unterbrechung der Ruhezeit führen.
Während Bereitschaftsdienst tariflich oder zumindest einzelvertraglich vereinbart sein muss, kann sich die Verpflichtung zur Leistung einer Rufbereitschaft auch aus den Erfordernissen Ihrer Tätigkeit ergeben. Wie Sie sehen kommt es auch diesbezüglich sehr auf die Einzelheiten Ihres Falles an. Unter Beachtung der oben beschriebenen Ruhezeiten sowie der übrigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes kann der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts frei einteilen.
Auch bezüglich eines Vergütungsanspruchs ist zwischen den genannten Bereitschaftsformen zu unterscheiden: Während es sich bei dem Bereitschaftsdienst um vertragliche Arbeitszeit handelt und damit entsprechend zu vergüten ist (nicht notwendig im gleichen Maße wie die reguläre Arbeitszeit. Auch niedrigere Vergütung oder Freizeitausgleich sind möglich), besteht beim Rufbereitschaftsdienst als Ruhezeit nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn dieser vertraglich auch vorgesehen ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Bezüglich der Anrechnung als Arbeitszeit gilt das Gesagte entsprechend.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich angesichts der Komplexität des Falles und der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann.
Für eine abschließende Prüfung rate ich Ihnen dringend dazu, einen Rechtsanwalt direkt zu beauftragen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte