Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Ihre Vermutung der reinen Beschreibung trifft nicht zu.
Die von Ihnen angeführte Bezeichnung ist zumindest im deutschsprachigen Raum als Marke eintragungsfähig und zwar auch als reine Wortmarke. Denn die verwendeten zwei Wörter sind englischsprachig zwar nichts anderes als eine Beschreibung für einen „Pizza-Station", bzw. für einen Ort, an dem der Kunde Pizza erhalten kann. Dieses ist jedoch in Deutschland aufgrund der Fremdsprachigkeit der Begriffe anders zu beurteilen. Die Wörter sind -zumindest im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vor allem Pizza etc.)- ausreichend individualisiert, um markenrechtlichen Schutz entfalten zu können.
Unabhängig von der markenrechtlichen Einschätzung genießen diese Begriffe (in Deutschland) im Fall der Verwendung im geschäftlichen Verkehr auch den Namensschutz aus § 12 BGB
, wenn es ein Unternehmen mit diesem Firmenname gibt, aus dem dann auch gegen Sie im Falle der Verwendung vorgegangen werden könnte. Im Falle des Innehaltens der entsprechenden Domain gilt das Gleiche.
Ich rate Ihnen daher, von Ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Verstehe ich das aber richtig. Wenn ich eine Marke anmelde, und das Amt mir eine Absage für den Schutz erteilt weil es "beschreibend" ist (angenommen). Dann kann ich es in Deutschland verwenden ohne das mir irgendjemand was anhaben kann?
Das verstehen Sie nur unter den Gesichtspunkten des Markenrechts richtig. Wird die Eintragung als Beschreibend abgelehnt, kann ein Dritter gegen Sie nicht wegen einer vermeintlichen Verletzung des Markenrechts vorgehen. Ansprüche aus Namensrecht und ggfs. Wettbewerbsrecht sind jedoch davon unberührt. Beispiel: Der Begriff "VW" wäre (einmal unterstellt) nicht eintragungsfähig und Sie benutzen im geschäftlichen Verkehr VW, dann könnte VW aus Namensrecht gegen Sie vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage konnte ich Ihnen hinreichend im Rahmen dieses Formus beantworten und stehe darüber hinaus zur Verfügung.
MfG