Sehr geehrter Ratsuchender,
da Ihre Ex-Ehefrau ohne Rechtsgrund Zahlungen an die Rechtsschutzversicherung geleistet hat, die Ihnen als alleinigen Versicherungsnehmer wirtschaftlich zu Gute gekommen sind, kann sie von Ihnen die Herausgabe des aus der Bereicherung Erlangten verlangen (hier § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
).
Auf ein Verschulden kommt es dagegen für die Entstehung der Ansprüche nicht an, so dass Sie sich insoweit nicht auf das „Versäumnis“ Ihrer Ex-Ehefrau berufen können.
Allerdings dürften die Ansprüche hier teilweise bereits verjährt sein.
Gemäß §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
verjährt der Bereicherungsanspruch in drei Jahren, gerechnet von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihre Exfrau von den anspruchsbegründenden Tatsachen „Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Ihre Exfrau wird kaum darlegen können, dass sie nicht bereits seit Beginn der Zahlungen gewusst hat, dass sie auf eine fremde Schuld erfolgen. Spätestens im Zuge der Scheidung hätte sie sich jedenfalls Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen können. Wenn ihre Exfrau erst jetzt bemerkt hat, dass sie eine fremde Schuld begleicht, halte ich dies für
Die Verjährung tritt aber nicht automatisch ein, sondern Sie müssen sich insbesondere im Streitfall ausdrücklich darauf berufen und die Voraussetzungen beweisen.
Ich rate Ihnen daher, die Anwältin kurz anzuschreiben und aus den genannten Gründen ankündigen, nur die in den Jahren 2003 bis 2006 bezahlten Beträge zu erstatten. Soweit Ihnen die genauen einzelnen Beträge nach dem Datum der Überweisung nicht bekannt sind, verlangen Sie zunächst hierüber eine Aufstellung. Ansonsten sollten Sie den geschuldeten Betrag zugleich überweisen.
Verzug dürfte hier aber gegeben sein, da das vorangegangene Schreiben Ihrer Exfrau eine Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit, also eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB
enthält. Nicht erforderlich ist eine Fristsetzung oder die Ankündigung von rechtlichen Schritten.
Allerdings ist die Kostennote entsprechend nach unten zu korrigieren, wenn der tatsächliche Betrag, in dessen Höhe Sie in Verzug sind, unter einem Gegenstandswert von € 300 liegt. Das von Ihnen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung zu erstattende Gebühr ermäßigt sich in diesem Fall auf € 45,24.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Rat weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich bin Ihrem Rat gefolgt und habe eine Aufstellung der Beträge erbeten. Die Antwort bestand darin das ich bei der Versicherung nachfragen soll, da die Kontauszüge nicht mehr vorliegen würden.
Wenn meine Ex-Frau aber doch einen Betrag von 541,59€ von mir fordert muss Sie doch irgendwelche Beträge zusammenzählen. Geht so ein vorgehen nicht in die Richtung eines versuchten Betrugs?
Da ich denke das dies keine eigentliche Nachfrage ist und ich in der Angelegenheit aber irgendwie weiterkommen will hätte ich gerne gewusst was es Kostet würde, wenn Sie mich in der Angelegenheit weiterberaten würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe soeben eine Antwort direkt an Sie per E-Mail versandt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt