Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Berechtigungsanfrage lediglich „eine Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten" (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 23.02.2007 - 7 O 276/06
). Als „bloße Aufforderung zu einem Austausch von Rechtsmeinungen" (OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 163/07
) können Sie diese also auch einfach ignorieren.
Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass eine Berechtigungsanfrage im Gegensatz zu einer unberechtigte Schutzrechtsverwarnung/Abmahnung grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auslöst und auch nicht mit einer negativen Feststellungsklage angegriffen werden kann. Auch löst Sie in der Regel keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche z.B. aus § 4 UWG
aus. Aus diesem Grund wird die Gegenseite dieses Mittel ausgewählt haben, weil man Sie damit zwar ein wenig „ärgern" kann, aber dabei kein (Kosten-)Risiko eingeht.
Die Berechtigungsanfrage ersetzt nicht eine vorherige Abmahnung, so dass der Rechteinhaber selbst bei einem Prozessgewinn auf den Kosten sitzenbleiben kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 5 W 12/06
). Für die Berechtigungsanfrage kann der Absender auch keinerlei Kosten geltend machen.
Ein Auskunftsrecht hat der Markenrechtsinhaber grundsätzlich nur, wenn dies mit Ihnen vertraglich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt, z.B. bei einer Markenrechtsverletzung (§ 19 MarkenG
). Wenn Sie sich sicher sind, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt, können Sie die Berechtigungsanfrage wie gesagt auch einfach ignorieren und abwarten, ob eine Abmahnung oder Klage folgt.
Eine Vollmacht ist auch ohne Stempel wirksam (grundsätzlich gibt es in Deutschland keine „Stempelpflicht"). In der Regel kann eine Vollmacht formlos erteilt werden (§ 167 BGB
), also auch mündlich oder ohne Unterschrift. Da es sich bei einer Berechtigungsanfrage ebenso wie bei einer Abmahnung gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde hierfür nicht einmal zwingend notwendig (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
). Selbstverständlich können Sie aber beim Vollmachtgeber die Echtheit der Vollmachtsurkunde bzw. Unterschrift erfragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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