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Berechtigungsanfrage Markenrecht

9. März 2012 20:39 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo.

Wir verkaufen Rückläufer (Retouren von Kunden) aus der EU, das hat in der Vergangenheit dazu geführt, das ein Markenrechtsinhaber in Deutschland gefragt hat wo wir die Ware herhaben. Da wir nichts zu verbergen haben und wir uns im Recht sehen, haben wir das auch immer gemacht (Erschöpfung).
Nun lässt die Firma abermals Fragen wo wir einen bestimmten Artikel her haben, insgesamt ist es das dritte Mal. Dieses Mal mit Hilfe einer Berechtigungsanfrage von einer anderen Kanzlei. Die Kanzlei ist uns bekannt und wir sind in der Vergangenheit sehr unangenehm aneinander geraten. Die Brisanz ist: In der Kanzlei arbeitet ein Anwalt der zugleich unser Mitbewerber ist (die Firma leitet jetzt seine Frau), auch den Anwalt kennen wir nur zu gut. Er arbeitet ich sag mal „mit allen Mitteln".

1. Muss ich eine Berechtigungsanfrage beantworten? Wenn ja im welchen Umfang?

2. Kann eine Firma immer wieder ankommen und eine Auskunft verlangen? Ich denke irgendwann ist doch mal gut.

3. Muss ich überhaupt Preis geben wo ich meine Ware einkaufe, ab wann muss ich die Information rausgeben. Besser, wie komme ich da herum.

Wir sehen in den Vorgang einen Missbrauch als Anwalt. Der besagte Anwalt weiß genau dass wir keine Plagiate haben. Die Einkaufquelle ist das was ihn interessiert und was unter allen Umständen vermeiden wollen.

Der Berechtigungsanfrage war eine Vollmacht beigefügt.

1. Ist eine Vollmacht ohne Stempel gültig, bzw. kann ich das einfordern?
2. Kann ich sowas wie eine zweite Unterschrift einfordern, denn so eine Unterschrift kann ja jeder abgeben.

Gut wäre entsprechende Paragraphen oder relevante Urteile.

9. März 2012 | 22:23

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Berechtigungsanfrage lediglich „eine Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten" (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 23.02.2007 - 7 O 276/06 ). Als „bloße Aufforderung zu einem Austausch von Rechtsmeinungen" (OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 163/07 ) können Sie diese also auch einfach ignorieren.

Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass eine Berechtigungsanfrage im Gegensatz zu einer unberechtigte Schutzrechtsverwarnung/Abmahnung grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auslöst und auch nicht mit einer negativen Feststellungsklage angegriffen werden kann. Auch löst Sie in der Regel keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche z.B. aus § 4 UWG aus. Aus diesem Grund wird die Gegenseite dieses Mittel ausgewählt haben, weil man Sie damit zwar ein wenig „ärgern" kann, aber dabei kein (Kosten-)Risiko eingeht.

Die Berechtigungsanfrage ersetzt nicht eine vorherige Abmahnung, so dass der Rechteinhaber selbst bei einem Prozessgewinn auf den Kosten sitzenbleiben kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 5 W 12/06 ). Für die Berechtigungsanfrage kann der Absender auch keinerlei Kosten geltend machen.

Ein Auskunftsrecht hat der Markenrechtsinhaber grundsätzlich nur, wenn dies mit Ihnen vertraglich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt, z.B. bei einer Markenrechtsverletzung (§ 19 MarkenG ). Wenn Sie sich sicher sind, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt, können Sie die Berechtigungsanfrage wie gesagt auch einfach ignorieren und abwarten, ob eine Abmahnung oder Klage folgt.

Eine Vollmacht ist auch ohne Stempel wirksam (grundsätzlich gibt es in Deutschland keine „Stempelpflicht"). In der Regel kann eine Vollmacht formlos erteilt werden (§ 167 BGB ), also auch mündlich oder ohne Unterschrift. Da es sich bei einer Berechtigungsanfrage ebenso wie bei einer Abmahnung gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde hierfür nicht einmal zwingend notwendig (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08 ). Selbstverständlich können Sie aber beim Vollmachtgeber die Echtheit der Vollmachtsurkunde bzw. Unterschrift erfragen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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