Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihre Argumentation ist durchaus nachvollziehbar und war auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
Letztlich jedoch hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld die Rahmenfrist festlegt, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird. (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen: B 11 AL 2/14R ).
Die Argumentation des Arbeitsamtes stimmt daher leider. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist damals entstanden und die damalige Berechnung ist maßgebend.
Es gilt der Grundsatz, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und der Bezug von Arbeitslosengeld den Beginn der zurückzurechnenden Rahmenfrist festlegt.
Die spätere Vereinbarung der Zahlung von Arbeitsentgelt in dem gerichtlichen Vergleich hat daran nichts geändert.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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