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Berechnung des ALG I nach Aufgabe der Selbstständigkeit - Wonach würde mein ALG I bemessen werden (f

15. März 2010 10:00 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag, zu o.g Thema habe ich zwei Fragen, zunächst aber die Fakten.


vom 01.09.2007 bis 31.08.2008: arbeitlos mit monatlich 1.600 Euro ALG I (12 Monate Anspruch, komplett aufgebraucht)

vom 01.09.2008 bis dato: selbstständig (ohne Gründungszuschuss) mit freiwilliger Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Da die Selbstständigkeit durch schlechte Auftragslage nicht mehr wesentlich zum Lebensunterhalt beitragen kann, möchte ich diese wahrscheinlich per Gewerbeabmeldung zum 31.05.2010 aufgeben umd mich am 01.06.2010 arbeitslos mit Anspruch auf 10 Monate ALG I melden.

Lt. § 132 SGB III würde ja im Falle eines Selbstständigen ein fiktives Bemessungsentgelt zur Berechnung des ALG I herangezogen werden.

Andererseits lese ich in § 131 Absatz 4 SGB III :
"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."

Wenn ich mich am 01.06.2010 arbeitslos melde, hätte ich ja innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld (€ 1.600 monatlich) bezogen. Demnach müsste doch § 131 Absatz 4 gelten, was mich eindeutig besser stellen würde als die fiktive Berechnung nach § 132.

Meine Fragen:

1) Wonach würde mein ALG I bemessen werden (fiktiv oder nach § 131 Absatz 4)?


2) Arbeitnehmer müssen sich ja spätestens 3 Monate vor Beendigung bzw. sofort nach Kenntnis über den Wegfall des Arbeitsplatzes arbeitssuchend bzw. arbeitlos melden, da sonst eine Sperre droht. Muss ich mich als Selbstständiger auch an diese Fristen halten oder kann ich, wenn sich die Auftragslage bis Ende Mai 2010 nicht deutlich bessert, mein Gewerbe dann erst kurzfristig abmelden und mich mit sofortigem Anspruch auf ALG I arbeitslos melden?

Herzlichen Dank für Ihre Antworten

15. März 2010 | 12:23

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Tritt nach einer Zeit mit freiwilliger Weiterversicherung der Versicherungsfall ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, es sei denn, der Betroffene hat in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit noch
mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt. In diesem Fall wird die Höhe der Arbeitslosengeldanspruchs nicht fiktiv anhand von Qualifikationsstufen ermittelt, sondern auf Basis des zuletzt bezogenen Arbeitnehmerentgelts berechnet, vgl. § 131 SGB III . Da Sie den Anspruch seinerzeit komplett aufgebraucht haben, wird das ALG I daher fiktiv errechnet werden.

2.) Meines Erachtens sind Sie an die Fristen nicht gebunden, da diese explizit für Arbeitnehmer bestimmt sind. Allerdings empfehle ich Ihnen, sich gleichwohl frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags zu vermeiden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2010 | 16:22

Hallo Hr. Mameghani

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zur Berechnung der Höhe des ALG I möchte ich dennoch einmal "nachhaken".

Wenn ich mich, wie bereits erwähnt, zum 01.06.2010 arbeitslos melden würde, wären seit meinem letzten Bezug von ALG I im August 2008 ja noch keine 2 Jahre vergangen.

Warum greift hier Ihrer Meinung nach nicht die "Bestandsschutz"-Regel des § 131 Absatz 4 SGB III ? Dieser Absatz besagt doch klar und deutlich:

"Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."

In diesem Absatz finde ich keine Einschränkung dahingehend, daß diese Regel nur anwendbar wäre, wenn noch ein Restanspruch aus dem vorherigen ALG I-Bezug bestünde oder das diese Regelung für freiwillig Arbeitslosversicherte nicht gelten würde.

Natürlich kann ich mir vorstellen, daß die Agentur für Arbeit in meinem Falle das ALG I gerne fiktiv berechnen möchte, denn dann müsste sie wesentlich weniger als mein vorheriges ALG I (monatlich 1.600 Euro) zahlen.

Meine Frage zielt aber darauf ab, ob ich aufgrund der klaren Aussage des §131 Absatz 4 einen Rechtsanspruch auf mein zuletzt bemessenes ALG I in Höhe von 1.600 Euro habe, wenn die neue Arbeitslosenmeldung innerhalb der 2 Jahresfrist erfolgt.

Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2010 | 16:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Bestandsschutzregel greift meines Erachtens nicht, da Sie keinen Restanspruch von mind. 150 Tagen haben. Dies ergibt sich aus § 132 Abs.1 S.1 SGB III . Daher ist ein fiktives ALG zugrunde zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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