Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, dass Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit erfüllen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Sie müssen arbeitslos sein (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
- Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
- Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Die Anwartschaftszeit ist bei Ihnen erfüllt, da Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren (vgl. § 123 SGB III).
Die sogenannte Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, also vor Antragstellung, Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit (§ 124 SGB III).
Wichtig ist: Der Anspruch auf ALG I entsteht erst mit Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung. Sie können sich zwar bereits vorab arbeitssuchend melden, aber die eigentliche Arbeitslosmeldung und der Leistungsantrag müssen sich auf den Zeitpunkt beziehen, ab dem Sie tatsächlich arbeitslos sind, also Ihre selbstständige Tätigkeit vollständig beendet haben.
Das bedeutet: Sie können bei der Agentur für Arbeit angeben, dass Sie ab einem zukünftigen Zeitpunkt (z.B. 01.09.2025) arbeitslos sein werden und ab diesem Zeitpunkt ALG I beantragen. Die Arbeitslosmeldung kann auch im Voraus erfolgen, aber die Zahlung beginnt erst ab dem Tag, an dem Sie tatsächlich arbeitslos sind und alle Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen also Ihre selbstständige Tätigkeit zum gewünschten Beginn des ALG I-Bezugs vollständig einstellen.
Die Gesetzesgrundlage dazu ist § 137 SGB III, der die Anspruchsvoraussetzungen regelt, sowie § 124 SGB III zur Rahmenfrist. Die Arbeitslosmeldung ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlich, und die Arbeitslosigkeit muss tatsächlich eingetreten sein.
Zusammengefasst: Sie müssen nicht zwingend ab dem 01.08.2025 arbeitslos sein, nur weil Sie bis dahin den Antrag stellen. Sie können auch angeben, dass Sie erst ab einem späteren Zeitpunkt (z.B. 01.09.2025) arbeitslos sein werden, sofern Sie dann Ihre selbstständige Tätigkeit vollständig einstellen. Die Zahlung von ALG I beginnt dann ab dem Tag, an dem Sie tatsächlich arbeitslos sind und sich arbeitslos gemeldet haben.
Zu Ihren weiteren Fragen:
1. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung, wenn Sie die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit erfüllen und die Rahmenfrist (2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) die Anwartschaftszeit abdeckt. Der Antrag kann auch im Voraus gestellt werden, die Zahlung beginnt aber erst mit Eintritt der Arbeitslosigkeit.
2. Die Behörde ist verpflichtet, Ihren Anspruch zu prüfen und die Höhe des ALG I zu berechnen. Sie müssen alle erforderlichen Unterlagen einreichen, insbesondere Nachweise über Ihre Beschäftigungszeiten und das Ende der selbstständigen Tätigkeit. Die Agentur für Arbeit muss den Anspruch bescheiden und Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen.
3. Die Höhe des ALG I bemisst sich grundsätzlich nach dem Bemessungszeitraum, der das Jahr vor der Entstehung des Anspruchs ist (§ 130 SGB III). Wenn Sie in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen hatten (weil Sie selbstständig waren und kein Einkommen erzielt haben), kann es zu einer fiktiven Bemessung kommen, die in der Regel zu einem geringeren ALG I führt. Die genaue Berechnung hängt von Ihren individuellen Einkommensverhältnissen im Bemessungszeitraum ab.
Fazit: Sie können den Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit und damit den Beginn des ALG I-Bezugs selbst bestimmen, indem Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit festlegen. Die Arbeitslosmeldung und der Antrag auf ALG I müssen sich auf diesen Zeitpunkt beziehen. Die Zahlung erfolgt ab dem Tag, an dem Sie tatsächlich arbeitslos sind und alle Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind insbesondere §§ 123, 124, 137 SGB III.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
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