Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
In der Tat ist nur eine grobe Berechnung des Unterhalts möglich. Von Ihrem Einkommen ist eine berufsbedingte Pauschale von 150,- € abzuziehen, bei Ihrer Frau sind es 65,- € (insgesamt 5%). Darüber hinaus sind von Ihrem Einkommen die Kredite in Abzug zu bringen, so dass bei Ihnen 1.550,- € verbleiben, bei Ihrer Frau 1.235. Von der Differenz von 315,- € verblieben Ihrer Frau damit noch 3/7, somit 135,- €.
In Ihrem Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Ihre Frau das von Ihnen finanzierte Eigenheim bewohnt. Es ist insoweit ein Wohnvorteil in Abzug zu bringen, dessen Höhe hier aber an dieser Stelle nicht bestimmt werden kann. Im Ergebnis dürfte dies dazu führen, dass Sie vermutlich nicht nur keinen Unterhalt zu zahlen hätten, sondern ggf. sogar einen Anspruch gegen Ihre Frau haben könnten.
Ich empfehle Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der die Angelegenheit umfassend prüft und eine genaue Berechnung durchführt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Trennungsjahr haben wir ja nun so gut wie hinter uns und es geht um die Regelung nach der Scheidung.
Sie schrieben, nach der Scheidung gilt das Prinzip, dass jeder Partner für sich selbst aufkommt. Trotzdem gibt es doch sowas wie Angleichungsunterhalt oder so?
Meine Frage bezieht sich darauf, was ein realistischer Zeitraum ist, den ich meiner Frau anbieten kann, bzw. was sie realistischerweise zeitlich erwarten kann. Welchem vorgeschlagenen Zeitraum kann ich zustimmen oder was ist übertrieben? 3 Monate, halbes Jahr, 1 Jahr, 1.5 Jahre, 2 Jahre oder sogar länger?
Danke und viele Grüße.
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, sie hängt von den individuellen Tatsachen ab. Beispielsweise kommt es darauf an, ob Ihre Frau während der Ehe gearbeitet hat oder nicht, wie lange in letzterem Falle die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dauert etc. Geht sie einer Vollzeittätigkeit nach und ist sie in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so müssen Sie ggf. überhaupt keine Zahlungen leisten.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen per Mail zur Verfügung. Sollten Sie eine Interessenvertretung wünschen, so können wir gerne eine Besprechung durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Ich ergänze meine Antwort noch dahingehend, dass der Trennungsunterhalt lediglich bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird. Anschließend ist der Unterhalt neu zu berechnen und bestimmen, wobei das Prinzip gilt, dass jeder Ehepartner für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat. Ausnahmen gelten beispielsweise bei der Betreuung von Kindern.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani