Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ihr Nettoeinkommen ist zunächst um eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, wenn Sie nicht höhere Ausgaben bis zu € 150 nachweisen. Von den verbleibenden € 2.090 können nach Ziff. 10.4 der - nach Ihrem Wohnort zu schließen - anwendbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=D5B1AD8712254BD497B8F54112693245&toc=heibo.11130" target="_blank">Unterhaltsleitlinien</a> des OLG Hamm familienbedingte Schulden beim Ehegattenunterhalt in Abzug gebracht werden, wenn diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder nur dann, wenn die Verwendung der Mittel auch dem Kind langfristig noch zugute kommt (z.B. bei einer Immobilienfinanzierung für das Familieneigenheim, was hier aber nicht der Fall ist) und nur soweit der Regelbetrag sichergestellt wird.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung aller Umstände des Einzelfalls gehe ich davon aus, dass die Kreditraten (nur) im Verhältnis zu Ihrer Ehefrau in Abzug zu bringen sind.
Nach der geltenden Rechtslage beläuft sich somit der Unterhaltsbedarf Ihrer volljährigen Tochter, solange sie in allgemeiner Schulausbildung ist und bei der Mutter wohnt, auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle auf € 429 (nach der 5. Einkommensgruppe), wovon in Ihrem Fall noch das volle Kindergeld in Abzug zu bringen ist, so dass € 275 von Ihnen zu leisten sein werden.
Nach der Trennung, und - soweit ein Unterhaltstatbestand der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1569.html" target="_blank">1569</a> ff. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> erfüllt ist - nach der Scheidung, schulden Sie gemäß Ziff. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm in der Regel Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 Ihres verteilungsfähigen Erwerbseinkommens (sowie 1/2 Ihrer sonstigen anrechenbaren Einkünfte).
Vorab ist der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, sowie unter den oben genannten Voraussetzungen die monatliche Kreditrate, es verbliebe also nach Ihren Angaben ein Anspruch in Höhe von € 666,43 ((€ 2.090 - € 275 - € 260) x 3/7).
Es liegt kein Mangelfall vor, da Ihnen in dieser Berechnung nach Abzug der Unterhaltszahlungen vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ein Betrag von € 1.148,57 verbleibt, so dass Sie jeweils über dem Selbstbehalt liegen.
Bedenken Sie, dass im Rahmen dieses Forums insofern nur eine grobe Orientierung gegeben werden kann.
2.
Ihr Auszug alleine befreit Sie zunächst nicht von der Zahlung des Mietzinses. Der Vermieter, kann nach der Trennung, muss Sie aber nicht aus dem Vertrag entlassen und ist berechtigt, den vollen Mietzins von Ihnen beiden zu verlangen. Sie können dann im Innenverhältnis bei Ihrer Ehefrau Rückgriff nehmen, insoweit Sie für den von Ihnen nicht mehr bewohnten Teil Zahlungen leisten.
Ab dem Scheidungsverfahren läuft es anders: Sie können dann in einem Zuweisungsverfahren gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__1.html" target="_blank">1</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__5.html" target="_blank">5</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/index.html" target="_blank">HausratsV</a> beantragen, dass das von beiden Ehegatten eingegangene Mietverhältnis von Ihrer Frau alleine fortgesetzt wird. Das interessante an dieser Regelung ist für Sie, dass der Richter ein fehlendes Einverständnis des Vermieters ersetzen kann. Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung werden Sie dann von den mietvertraglichen Verpflichtungen frei, vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__16.html" target="_blank">16</a> HausratsV.
Ich hoffe, Ihre Fragen in verständlicher Form geklärt zu haben. Andernfalls können Sie sich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ich muß leider mit einer Nachfrage nerven. Wie verhält es sich, wenn meine Tochter ihre Schulausbildung abbricht, und dadurch ihr Kindergeldanspruch entfällt? Würde ihr Unterhaltsanspruch um die entfallenden 154 Euro steigen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihre Tochter die Schule abbricht, stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt noch Unterhalt geschuldet wird. Denn mit dem Ende der Schulausbildung genießt Ihre Tochter nicht mehr die Privilegierung des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1603.html" target="_blank">1603</a> Abs. 2 Satz 2 BGB. Als Volljährige muss ihre Tochter dann grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen.
Allerdings schulden Sie auch Unterhalt für eine spätere Berufsausbildung, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1610.html" target="_blank">1610</a> Abs. 2 BGB. Für eine Übergangszeit von wenigen Monaten kann aus Billigkeitsgesichtspunkten auch bis dahin eine Unterhaltsverpflichtung weiter bestehen. Hierbei kommt es unter anderem auf den Grund an, weswegen die Schulausbildung aufgegeben wurde.
Das Kindergeld fällt übrigens nicht automatisch mit dem Schulabbruch weg, denn hier sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von vier Monaten bis zur Aufnahme der Ausbildung vor, außerdem kann (und muss) die Tochter bis zu ihrem 21. Geburtstag ihren Anspruch noch durch Arbeitslos-Meldung aufrechterhalten, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html" target="_blank">32</a> Abs. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>.
Wenn der Kindergeldanspruch doch entfällt, erhöht sich in der Tat auch der unter den oben genannten Voraussetzungen von Ihnen zu deckende Bedarf. Diese Konstellation wird aber aus den genannten Gründen kaum eintreten können, es sei denn, Ihre Tochter findet nach ihrem 21. Geburtstag trotz nachweislich intensivster Bemühungen keine ungelernte Arbeitsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt