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Berechnung Pflegeleistung

31. Juli 2009 15:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von


17:20

Meine Mutter verstarb im Dezember 2008. Meine Mutter hatte seit Anfang 2007 Pflegestufe 1.

So weit ich weiß, kann man jahrelang erbrachte Pflegeleistungen von der Erbmasse abziehen.


Wie wird so etwas berechnet? Gibt es eine Formule?

Welche erbrachten Pflegeleistungen zählen dazu? ( Haushalt machen, kochen, einkaufen, Arztbesuche, Administration führen, duschen etc)

Welche Beweise muss man liefern?

Kann man auch Fahrtkosten berechnen? (1 mal im Monat 700 km für Hin-und Rückfahrt)

Um den wachsenden Bedürfnissen meiner chronisch kranken Mutter gerecht zu werden, hatte ich vor Jahren die Stundenzahl bei meiner festen Arbeitsstelle reduziert. ( ungefähr 20%) Verdienstausfall.

31. Juli 2009 | 16:41

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sie können einen Ausgleich für die Pflegeleistungen, die Sie unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen erbracht haben, nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.

Die übrigen Erben werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung gemeinsam aus ihren Erbanteilen den Betrag aufbringen müssen, welcher infolge der Dauer und der Intensität der Pflege und des hiermit zusammenhängenden Verzichts auf eigenes Einkommen nach Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall angemessen ist. Dies ist in § 2057a Abs. 3 und 4 BGB geregelt. Im Rahmen der Berechnung kann eine Orientierung an § 15 SGB XI orientieren, nach dessen Abs. 3 Nr. 1 mindestens 90 Minuten täglicher Pflegebedarf (davon über 45 Minuten Grundpflege) vorhanden sein müssen. Auf dieser Grundlage kann ein nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener Stundensatz ermittelt werden. Der Ausgleich muss jedoch der Billigkeit entsprechen, er hat auch die Auswirkungen auf den verbleibenden Nachlass zu berücksichtigen; § 2057a BGB darf nämlich nicht dazu führen, dass die Ausgleichsberechtigte alles erhält (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage 2008 § 2057a Rn 9).

Die Berechnung ist also von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängig, wobei der Ausgleichsbetrag Ihrem Erbteil hinzugerechnet würde. Im Rahmen des Angemessenen sind auch Fahrtkosten mit zu berücksichtigen.

Sie müssen beweisen können, dass Ihnen der Verdienstausfall entstanden ist und auch, ob die Pflege wie behauptet erfolgt ist.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt, mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. In diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2009 | 18:21

Vielen Dank für Ihre Antwort
Es ist mir Einiges doch nicht ganz deutlich.

Ist es angemessen 700 km/Monat anrechnen zu lassen? Andere Kinder wohnten viel näher, aber kümmerten sich nicht.
Was ist die angemessene Kilometerangabe den ich angeben kann? Welche Vergütung pro Kilometer wird berechnet?

Wie kann ich die Pflege(bedürftigkeit) meiner Mutter beweisen, während der Zeit in der sie noch keine offizielle Pflegestufe angefragt hatte? Es waren ja nicht immer Zeugen dabei, wenn ich bei meiner Mutter war.

In Bezug auf die Berechnung nach Pflegestuferegeln: Ist es überhaupt möglich einen Ausgleich zu bekommen, auch wenn ich nicht vor Ort gelebt habe und im Durchschnitt 1 mal im Monat für 4 -5 Tage kam?

Kann ich meinen Einsatz auch nach Anerkennung der offiziellen Pflegestufe anrechnen lassen? Die Leistungen der Pflegestufe 1 reichten nicht aus.

Reichen Einkommensnachweise bwz. Arbeitsverträge aus als Beweis für den Verdienstausfall?

Herzlichen Dank für ihre Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2009 | 17:20

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:

Im Rahmen dieser Plattform kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Sie Fahrtkosten in Höhe von 700 km/Monat (0,30 € pro km) ansetzen können. Wie gesagt ist hier eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, für die insbesondere die Erbmasse als Bezugsgröße bekannt sein muss.

Die Pflegebedürftigkeit der Mutter, die ja schon vor Erreichen der gesetzlichen Pflegestufe 1 gegeben sein kann, lässt sich bspw. über Zeugen wie etwa den behandelnden Arzt oder andere Dritte oder Urkunden (bspw. eine Ablehnung der Krankenkasse, wegen lediglich 40 Minuten Grundpflege keine Pflegestufe 1 anzuerkennen) beweisen.

Die Aufenthalte bei Ihrer Mutter sind grundsätzlich anerkennenswert, auch wenn sie nicht täglich erfolgt sind. Es stellt sich natürlich die Frage, wie die Pflege in den Tagen Ihrer Abwesenheit sichergestellt worden ist. Dabei sind auch Tätigkeiten außerhalb der Pflegestufe 1 anerkennenswert, wobei ihre Notwendigkeit im Einzelfall zu überprüfen ist.

Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, dass die Reduzierung der Tätigkeit im Hinblick auf die Pflege und nicht etwa aus anderen Gründen erfolgte. Ggf. kann Ihr Arbeitgeber oder ein Dritter als Zeuge benannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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