Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Kind Ihres Ehemannes hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 307,50 €.
Dies resultiert aus folgender Berechnung:
Zunächst werden von dem Einkommen Ihres Mannes berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% abgezogen (1.750,00 € ./. 87,50 € = 1662,50 €).
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Barunterhaltsbedarf eines 13jährigen Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger ein Einkommen bis 1900,00 € hat, 384,00 €.
Sodann erfolgt eine Anrechnung des Kindergelds in Höhe von 77,00 € (384,50 € ./. 77,00 € = 307,50 €).
Es ist aber noch eine Kontrollrechnung durchzuführen, um zu überprüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen, nach Abzug des Unterhalts, der eigene Selbstbehalt verbleibt. Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der Anmerkung 5 zur neuen Düsseldorfer Tabelle, welche der gesamten Berechnung zugrunde gelegt ist.
Demnach wird von dem oben errechneten zur Verfügung stehenden Einkommen der anfallende Unterhalt in Höhe von 307,50 € und ein Selbstbehalt in Höhe von 900,00 € abgezogen (1662,50 € ./. 307,50 € ./. 900,00 € = 455,00 €).
Diese Rechnung ergibt, dass Ihrem Ehemann ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Unterhalt für sein Kind zu zahlen.
Die von Ihnen aufgelisteten Ausgaben finden dabei bereits im Selbstbehalt Berücksichtigung und werden nicht vom zu ermittelnden Einkommen abgezogen.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist auch völlig unabhängig vom Einkommen oder den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Ex-Frau. Denn diese erbringt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen.
Die erhöhte Forderung der Ex-Frau basiert wahrscheinlich darauf, dass die Beträge der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2008, im Vergleich zum Jahr 2007, erhöht wurden.
Leider ist es auch möglich, dass die Unterhaltspflicht noch höher ausfällt. Da die Düsseldorfer Tabelle von der Unterhaltspflicht einer Frau und zwei Kindern gegenüber ausgeht, könnte eine Einstufung in eine höhere Stufe erfolgen, wenn es sich tatsächlich um weniger Unterhaltsberechtigte handelt. Dies ergibt sich aus der Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle, ist aber einzelfallabhängig.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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