Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Aussichten stehen leider ungünstig.
Die Bundesagentur für Arbeit legt in Ihrer aktuellen Geschäftsanweisung zugrunde, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgelts das kombinierte Anspruchs- und Zuflussprinzip gilt (§ 151 Punkt 1.1 II). Es heißt wörtlich:
"(2) Einmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt werden.
Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehört, bleiben unberücksichtigt."
Es kommt also nur auf den Zufluss an, nicht darauf wann der Anspruch erarbeitet wurde.
Das gilt auch etwa für Zeiten in denen Krankengeld bezogen wurde und wird auch für die Elternzeit angewendet. Nach meinem Kenntnisstand steht diese Handhabung in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 151 SGB III
.
Man kann Ihnen daher leider nicht zur Klage raten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 24.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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