Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In Betracht kommt hier ein Notwegerecht gem. § 917 BGB
, da die vorhandenen Verbindungen zu Ihrem Grundstück für die vorgesehene Baumaßnahme nicht ausreicht (Palandt, 917, Rndr. 5 m.w.N.). Allerdings scheidet ein solches Notwegerecht aus, wenn ein anderer Zugang, auch wenn dieser unbequemer oder teurer ist, möglich ist. Zu denken wäre in Ihrem Falle z.B. an eine Zulieferung durch einen Kran, wobei ich dies aber mangels der örtlichen Kentnisses nicht beurteilen kann.
Voraussetzung für ein entsprechendes Notwegerecht ist, dass die Benutzung als solche notwendig sein muss, wobei seitens der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt wird. Auch Art und Ausmaß des Notwegerechtes müssen notwendig sein.
Soweit es keine andere Möglichkeit gibt das Grundstück in zweiter Reihe zu bebauen, steht Ihnen ein entsprechendes Notwegerecht zu. Die Eigentümer des dienenden Grundstückes haben dann eine Duldungspflicht. An die betreffenden Eigentümer ist dann ein entsprechendes Verlangen zu richten.
Hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung sollten Sie den betreffenden Eigentümer informieren und um eine entsprechende Duldung der Benutzung bitten. Sicherlich ist es hilfreich darauf hinzuweisen, dass der Zustand des Weges als auch des Zaunes nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden und Sie für die befristete Nutzuung eine Geldrente entrichten werden. Sollte sich der Eigentümer gleichwohl weigern, sollten Sie ihn auf § 917 BGB
hinweisen, welcher einen einklagbaren Anspruch darstellt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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