Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Ihre Ansprüche beruhen auf der EU-Richtline 889/02. Hiernach können Sie bei Verspätung Ihres Gepäcks bis zu ca. 1200 EUR als Schadensersatz geltend machen (gerechnet wird in den sog. SZR -Sonderziehungsrechte - welche in die jeweilige Währung umgerechnet werden müssen).
Bei verspäteter Aushändigung des Reisegepäcks müssen Sie darauf achten, dass Sie nur die Ausgaben vornehmen, die wirklich nötig sind, da nur solche Ausgaben ersetzt werden. Es ist daher wichtig, die jeweiligen Belege der Ausgaben aufzubewahren. Dann jedoch können Sie alle notwendigen Ausgaben als Schaden geltend machen. Gerade in Ihrem Fall wird der Betrag wohl am oberen Limit liegen, da Sie gänzlich ohne Gepäck auskommen mussten.
Der Anspruch ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Eine Haftung des Flugunternehmens könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen worden wären oder eine Ergreifung solcher Maßnahmen nicht möglich war. Ein Streik wäre bsw. so eine Situation, die den Anspruch ausschließen könnte. Dazu haben Sie jedoch nichts vorgetragen, daher gehe ich nicht von einem solchen Fall aus.
Die Geltendmachung des Schaden ist allerdings nur am Sitz in London möglich. Hierzu müssten Sie sich der Hilfe eines Anwalts bedienen, der eine Niederlassung in England hat.
Zunächst sollten Sie ein Schreiben an Virgin Atlantic aufsetzen, in welchem Sie auf die EU-Richtlinie hinweisen und dann Ihren Schaden geltend machen. Eine Fristsetzung von 3 Wochen sollte angemessen sein, da sich der Schuldner im ausland befindet. Sollten Sie allerdings keine Antwort bekommen, müssten Sie den besagten Anwalt einschalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Dolscius,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann ich die Airline auch auf Grund z.B. "entgangener Urlaubsfreude" in Regress nehmen oder sind nur die Erstattung der Ausgaben für Kleidung, Toilettenartikel ect. abgedeckt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Der Schadensersatz umfasst leider keine entgangene Urlaubsfreude. Umfasst ist nur der materielle Schaden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt