Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Grundsätzlich stellt der Wechsel einer Fluggesellschaft ohne das Vorliegen von besonderen Umständen keinen Reisemangel dar; etwas anderes gilt jedoch, wenn in der Reisebestätigung oder dem Flugschein eine bestimmte Fluggesellschaft zugesichert worden ist (Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 9 Rn 21; Tonner in MüKo, § 651c BGB
Rn 98).
Vorliegend teilen Sie mit, dass Sie sich explizit für eine Reise mit der benannten Fluggesellschaft entschieden haben und insoweit auch einen Aufpreis in Höhe von 622,- € gezahlt hätten. Die Airlines seien auch im Vertrag (hier ist offensichtlich die Reisebestätigung gemeint) aufgeführt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beförderung mit den von Ihnen gewählten Fluggesellschaften durch den Reiseveranstalter zugesichert wurde.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck ist von einem Reisemangel i. S. d. § 651c Abs. 1 BGB
auszugehen, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft einen Aufpreis gezahlt hat, dann aber doch mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird (AG Hersbruck, NJW-RR 2000, 134
).
Das Amtsgericht Hersbruck hat den Reisenden in diesem Fall eine Minderung in Höhe des Aufpreises zugesprochen. Die überwiegende Rechtsprechung geht bei einem Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft in der Regel von einer anteiligen Tagespreisminderung von 5 % aus (u. a. AG Düsseldorf, RRa 1998, 61; AG Hamburg, RRa 2004, 122; AG Bonn, RRa 1997, 197).
Vorliegend könnte man versuchen, den Aufpreis als Minderung in Ansatz zu bringen, sofern die Beförderung letztlich tatsächlich mit der nicht zugesicherten Airline stattfindet.
Sie sollten jedoch zunächst den Reiseveranstalter kontaktieren und diesem gegenüber schriftlich die Reisemängel anzeigen mit der Aufforderung, dass Sie durch die zugesicherten und gebuchten Fluggesellschaften befördert werden. Vor der Geltendmachung einer Minderung ist dem Veranstalter grundsätzlich die Möglichkeit zur Abhilfe des Reisemangels einzuräumen. Hierbei sollten Sie eine kurze Frist von max. 5 Tagen setzen.
Sollte der Veranstalter keine Abhilfe schaffen, könnte nach Ihrem Urlaub eine Minderung geltend gemacht werden, wobei Sie versuchen sollten, den Aufpreis als Minderungsbetrag geltend zu machen. Hierfür müssten Sie die Minderungsanspruch innerhalb eines Monats nach Ihrer Rückkehr gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Frist nach § 651g Abs. 1 BGB
um eine Ausschlussfrist handelt, die in jedem Fall eingehalten werden muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Für diesen Fall können Sie mich über die im Portal hinterlegten Daten kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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