Sehr geehrte Fragestellerin,
leider muss man nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass die Forderung der Krankenversicherung korrekt ist.
Die Krankenkasse erhebt im Rahmen der freiwilligen Versicherung Beiträge, wie von ihr auch mitgeteilt, nach § 240 SGB V
.
Danach berechnet die Krankenkasse den "Höchstsatz", wenn nicht nachgewiesen wird, dass nur niedrigere Einnahmen vorhanden sind, vgl. Satz 2.
Das Problem ist in Ihrem Fall also, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie geringere Einnahmen haben und die Krankenkasse deshalb vom Regelsatz ausgegangen ist.
Auch wenn Sie erst nachträglich den Nachweis durch Einkommensteuerbescheide über geringeres Einkommen erbracht haben, hat dies keine Auswirkungen mehr auf die vorherige Erhebung, weil Nachweise nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 5).
Sie können in der Regel aber mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
Nach einer Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.12.2013 B 12 KR 15/11
R, bestehtfür die Krankenkassen keine allgemeine Schätzungsbefügnis nach §240 SGB V
, wenn ich das richtig verstanden habe.Evtl macht es Sinn einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X
bei der Krankenkasse für die Beitragseinstufung für die genannten Jahre einzureichen?
Eine Ratenzahlung würde nicht in Frage kommen da ich besser mit der Privatinsolvenz fahren würde.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der von Ihnen genannten Entscheidung geht es nicht um freiwillig versicherte Selbständige. Für diese stellt sich die Rechtslage, wie oben dargestellt dar. Da der Beitragsbescheid daher nicht rechtswidrig ist, können Sie von der GKV auch nicht verlangen, dass sie den Bescheid nach § 44 SGB X
zurücknimmt. Ebenso wird eine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben. Es tut mir leid keine erfreulichere Mitteilung zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin