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Beitragsrückstände

6. Februar 2015 14:48 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Gehrke

Guten Tag, Also ich habe folgendes Problem mit meiner Krankenkasse., bei denen ich hohe Beitragsrückstände habe, die dadurch entstanden sind weil ich in den Jahren von 2007- 2011 freiwillig versichert war, mittlerweiler bin ich dort durch meinen Arbeitgeber versichert. Es wurde der Höchstsatz berechnet obwohl von mir keine Nachweise über mein Einkünfte eingereicht wurden. Sollte die GKV da nicht erst den Mindestsatz vorläufig berechnen? Nun habe die Steuererklärungen aus den Jahren 2007 bis 2011 vom Finanzamt an die GKV geschickt mit der Bitte die Beiträge neu zu berechnen. Denn nach einer Neuberechnung wären mit meinen bisherigen Zahlungen fast alles oder sogar alles ausgeglichen. Die GKV weigert sich rückwirkend die Beiträge zu berechnen und bezieht sich auf § 240 Abs 4 SGB V und zwingt mich somit in die Privatinsolvenz. Können Beiträge endgültig festgesetzt werden ohne Einkunftsnachweise oder nur vorläufig?
Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten oder doch lieber gleich einen Insolvenzberater.
Danke im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider muss man nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass die Forderung der Krankenversicherung korrekt ist.

Die Krankenkasse erhebt im Rahmen der freiwilligen Versicherung Beiträge, wie von ihr auch mitgeteilt, nach § 240 SGB V .

Danach berechnet die Krankenkasse den "Höchstsatz", wenn nicht nachgewiesen wird, dass nur niedrigere Einnahmen vorhanden sind, vgl. Satz 2.

Das Problem ist in Ihrem Fall also, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie geringere Einnahmen haben und die Krankenkasse deshalb vom Regelsatz ausgegangen ist.

Auch wenn Sie erst nachträglich den Nachweis durch Einkommensteuerbescheide über geringeres Einkommen erbracht haben, hat dies keine Auswirkungen mehr auf die vorherige Erhebung, weil Nachweise nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 5).

Sie können in der Regel aber mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2015 | 16:08

Nach einer Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.12.2013 B 12 KR 15/11 R, bestehtfür die Krankenkassen keine allgemeine Schätzungsbefügnis nach §240 SGB V , wenn ich das richtig verstanden habe.Evtl macht es Sinn einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X bei der Krankenkasse für die Beitragseinstufung für die genannten Jahre einzureichen?
Eine Ratenzahlung würde nicht in Frage kommen da ich besser mit der Privatinsolvenz fahren würde.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2015 | 16:34

Sehr geehrte Fragestellerin,

in der von Ihnen genannten Entscheidung geht es nicht um freiwillig versicherte Selbständige. Für diese stellt sich die Rechtslage, wie oben dargestellt dar. Da der Beitragsbescheid daher nicht rechtswidrig ist, können Sie von der GKV auch nicht verlangen, dass sie den Bescheid nach § 44 SGB X zurücknimmt. Ebenso wird eine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben. Es tut mir leid keine erfreulichere Mitteilung zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin

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