Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Der Beitragsservice handel auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).
Dort ist geregelt:
§ 2 Abs. 1: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
Rundfunkbeitrag zu entrichten."
§ 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1:
"Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt."
"Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist."
Nicht als Wohnung zählt das Zimmer im Pflegeheim (§ 3 Abs. 2 Nr. 3).
Damit kann die bisherige Wohnung auch nicht "Nebenwohnung" sein, für die man sich von der Beitragspflicht befreien lassen kann (BVerfG, nun § 4a RBStV).
1.
Die einfachste Lösung (für die Zukunft) wäre, wenn der Vater Ihrer Lebensgefährtin seinen Wohnsitz in der alten Wohnung abmeldet. Ist er dort nicht gemeldet, wird auch nicht vermutet, dass er dort wohnt und der Beitragsservice fordert keinen Beitrag mehr.
Sie haben daher Recht, kein Problem gibt es, wenn es nur noch einen Wohnsitz im Pflegeheim gibt.
2.
Da es nur eine gesetzliche Vermutung dafür gibt, dass man am melderechtlichen Wohnort wohnt / eine Wohnung innehat, kann diese von Ihnen widerlegt werden.
a)
Die Chancen stehen daher für den Vater gut, dass er nicht sämtliche Gebühren zu zahlen hat.
Im Falle eines erfolgreichen Verfahrens, hat die Rundfunkanstalt die Kosten zu tragen.
§ 7 Abs. 2 S. 1: "Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der
Wohnung [...] durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist."
b)
Die Aussichten für einen Rechtsstreit stehen nicht schlecht.
c)
Weisen Sie dem Betragsservice nach, wann genau der Vater umgezogen ist.
Benennen Sie Zeugen (Ihre Lebensgefährtin, Sie selbst, Pflegeheimpersonal) und legen Sie Belege vor (Pflegeheimvertrag).
3.
Beachten Sie aber bitte, dass der Beitragsservice nicht "drohen" braucht oder klagen muss.
Die Rundfunkanstalt erlässt bei rückständigen Rundfunkbeiträgen einen Festsetzungsbescheid (Rundfunkbeitrag und Säumniszuschläge), aus dem sie direkt vollstrecken kann.
Der Vater muss gegen den Festsetzungsbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, bleibt aber trotzdem zur Zahlung verpflichtet, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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