Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie bislang keine Bescheide erhalten haben, ist eine Vollstreckung rechtswidrig. Die Gegenseite hat zu beweisen, dass Ihnen die Bescheide, die die Rechtsgrundlage der Vollstreckung bilden, auch tatsächlich zugegangen sind.
Sollte noch Zeit bestehen, also mindestens 10 Tage vor der Vollstreckung, sollten Sie die jeweilige Rundfunkanstalt anschreiben (Einschreiben oder Fax) und sagen, dass Ihnen bislang kein Gebührenbescheid zugegangen ist und diese bis zur Klärung und innerhalb von 7 Tagen (3 Tage vor der Durchführung Zwangsvollstreckung) erklären sollen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wird.
Hier können Sie dann noch mit einer einstweiligen Verfügung (§ 80 V VwGO
) gegen die Vollstreckung drohen, wenn dies nicht erklärt wird.
Einen förmlichen Widerspruch können Sie allerdings noch nicht einlegen, wenn Sie noch keine Bescheide erhalten haben.
Wenn die Frist nicht mehr ausreichen sollte, dann empfehle ich Ihnen direkt ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, da die Vollstreckung rechtswidrig ist.
Zahlen unter Vorbehalt könnten Sie natürlich auch, sollten dann aber beantragen, dass Ihnen die Bescheide zugesandt werden, um dagegen dann Rechtsmittel einzulegen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.02.2015
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14:36
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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