Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der ersten Prüfung dürfte der Bescheid nicht rechtens sein.
Nicht nur, dass hier plötzlich die Begründung ausgewechselt worden ist, die offenbar dann auch nicht mit der Satzung übereinstimmt (denn danach sollte die Erhebung nur bei Veränderung der Geschossfläche erfolgen), auch könnte hier tatsächlich die Verjährung eingetreten sein:
Die Grenzen der Verjährung richten sich zunächst nach der Abgabenordnung und betragen vier Jahre nach Entstehung des Anspruches.
Und nun wird die entscheidende Frage sein, wann genau der Anspruch entstanden ist: Dieses richtet sich allein nach der Satzung, die hier in der Erstberatung so nicht wegen der fehlenden Einsichtsmöglichkeit geprüft werden kann.
Es spricht aber viel dafür, dass auch nach der Satzung der Anspruch schon vor mehr als vier Jahren entstanden ist, so dass dann die Verjährung eingetreten wäre.
Hier sollten Sie daher unbedingt die Satzung daraufhin einsehen, aber auch die Widerspruchfrist dabei beachten.
Zweckmäßig wäre es daher, die Satzung und damit die Aussichten des Widerspruches vor Ort überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr RA Bohle, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Tatsächlich trat die Satzung am 1.10.2001 in Kraft, somit könnte eine Verjährung bereits eingetreten sein ?
Auch § 2 dieser Satzung lautet: Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt ("sobald das Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen ist") vor Inkrafttreten dieser Satzung liegt (1989), dann entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Mit freundlichen Grüßen
Karat1
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es vorher keine andere Satzung gegeben hat, die von der jetztigen Satzung "abgelöst" worden ist, würde ich das -vorbehaltlich der Prüfung der gesamten Satzung- durchaus so sehen.
Es wird sich also voraussichtlich der Widerspruch und das dan ggfs. weitergehende Verfahren lohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle