Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kurz vorab zu der Bemessung der Beiträge: Da Sie freiwillig versichert sind, wird die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Beiträge anhand von § 240 SGB V
in Verbindung mit den hierzu erlassenen "einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" bestimmt. Vor Anmeldung Ihres Gewerbes wurde Ihnen der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder berechnet (§ 240
IV Satz 1 SGB V). Ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gelten Sie aufgrund Ihrer Angaben als hauptberuflich selbständig erwerbstätig gemäß § 240
IV Satz 2 SGB V mit der Folge höherer Mindestbeiträge.
Es ist folglich Ihr Ziel, wieder auf die Beitragslast für nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätige Mitglieder herabgestuft zu werden, wobei u.a. angesichts der fehlenden Einkünfte an das Merkmal der fraglichen "Hauptberuflichkeit" angeknüpft werden sollte. Hierzu können die vom GKV - Spitzenverband erlassenen Hinweise, link:
https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/590212/Datei/1720/Hauptberuflich-Selbststaendig.pdf
herangezogen werden. An der für die erhöhte Beitragsforderung nötigen Hauptberuflichkeit fehlt es u.a. dann, wenn die Tätigkeit nur halbtags oder in noch geringerem zeitlichen Umfang ausgeübt wird (S. 12 f. der Hinweise, 20 Stunden/Woche als zeitliche Grenze). Sofern Sie diese Grenze einhalten, können Sie angesichts fehlender Einkünfte bei Ihrer Krankenkasse geltend machen, dass Sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und weiterhin nur Mindestbeiträge zu zahlen haben (§ 240
IV Satz 1 SGB V). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen bitte ich Sie, ergänzend das angefügte Dokument des GKV - Spitzenverbandes heranzuziehen und bei Fragen hierzu die Nachfragefunktion zu nutzen.
Gegen den Beitragsbescheid der Kasse sollten Sie, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist, Widerspruch einlegen. Wenn diese Frist abgelaufen sein sollte, können Sie einen Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X
) stellen und in diesem die Gründe für die geforderte Absenkung der Beitragsforderung darlegen. In beiden Fällen können Sie Ihre Angaben gegenüber der Kasse rückwirkend entsprechend korrigieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Tel: 0241 / 94 36 93 73
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Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Verstehe ich das richtig, dass der Eintrag bei der Gewerbeanmeldung, ob es sich beim Einzelunternehmen um einen Neben- oder einen Haupterwerb handelt, für die Einordnung bei der Krankenkasse als hauptberuflich bzw. nebenberuflich selbständig keine Rolle spielt?
Sehr geehrter Fragesteller,
die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit erfolgt primär nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen und Verwaltungsanweisungen. In der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dürfte dieser Frage daher nur untergeordnete Bedeutung zukommen (bezüglich der steuerrechtlichen Einordnung ist dies ständige Rechtsprechung, vgl.
BSG B 12 KR 31/06 R
Rz. 30: "... die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen ist...".
Mit freundlichen Grüßen