Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage1:
"Gibt es ein Gesetz, dass mich von dem Unheil mit der Freiwilligenversicherung befreit?"
Nach Ihrer Schilderung sind Sie hauptberuflich selbstständig ( ab dem 01.08.2011 ) und nebenberuflich abhängig beschäftigt ( ab dem 04.08.2011).
Als nebenberuflich abhängig Beschäftigte sind Sie mit einem Lohn von über 400 € nach § 5 SGB V versicherungspflichtig.
Als hauptberuflich Selbstständige gilt für Sie § 5 V SGB (nicht versicherungspflichtig). Als nicht versicherungspflichtige Person konnten Sie zwischen einer freiwilligen gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung wählen.
Während Ihrer hauptberuflich selbstständigen Zeit hätten Sie sich also freiwillig versichern müssen.
Frage 2:
"Wenn nein kann ich den Krankenversicherungssatz von 330€ (Nach dem Gründungssgeld) mindern (Hab ja nur 400€ einnahmen) ?"
Der Krankenversicherungsbeitrag von ca. 330 € ist von Ihren tatsächlichen Einnahmen unabhängig, soweit es die Selbstständigkeit betrifft. Nach § 240 IV S 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Krankenversicherung für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, also ein fiktives monatliches Mindesteinkommen.
Eine Minderung (ca. 100 € monatlich weniger) kommt nur für die Zeit des Gründungszuschuss in Betracht sowie auf Antrag. Dieser Antrag ist bei Ihnen jedoch bereits abgelehnt worden.
Eine Minderung kann ferner dadurch eintreten, dass Sie der Krankenkasse nachweisen, dass Ihre Selbstständigkeit ab dem Mai 2012 nur noch nebenberuflich betrieben wurde. Dann gilt eine niedrige Bemessungsgrundlage, die aber immer noch bei ca. 800 € monatlich liegt.
Nach Ihrer Schilderung erscheint es zudem fraglich, ob angesichts der Einnahmesituation ein Fortführen der Selbstständigkeit über den Mai 2012 überhaupt zweckmäßig sein kann.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-