Sehr geehrte Ratsuchende,
das geringe Einkommen Ihrer Ehefrau spielt keine Rolle.
Denn sie lebt dauerhaft im Ausland und verfügt über eine eigene Krankenversicherung als Arbeitnehmerin.
Daher kommt auch keine Familenversicherung in Betracht, die Sie ja sogar noch zusätzlich ausdrücklich abgelehnt haben.
Dann aber kann Einkommen Ihrer Ehefrau nicht für Ihre Betragsbemessung nicht in voller Höhe herangezogen werden.
Die Krankenkassen kann keine Einkommensnachweise Ihrer Ehefrau verlangen.
Da Ihre Ehefrau im Ausland lebt und auch nicht in Deutschland krankenversichert ist, spielt bei Ihrer Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Einkommen der Ehefrau keine Rolle.
Nur Ihre eigenen Einkünfte sind also heranzuziehen.
Dann aber besteht auch keine Auskunftspflicht über das Einkommen der Ehefrau.
Aber die Krankenversicherung kann den Nachweis des dauerenden Auslandsaufenthaltes Ihrer Ehefrau und auch den Nachweis der dortogen Versicherung verlangen.
Diese Nachweise sollten Sie also erbingen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich dazu:
"Aber die Krankenversicherung kann den Nachweis des dauernden Auslandsaufenthaltes Ihrer Ehefrau und auch den Nachweis der dortigen Versicherung verlangen."
Welche Dokumente und aus welchen Jahren (Zeitraum) werden zum Nachweis des dauernden Auslandsaufenthalt meiner Ehefrau benötigt?
Besten Dank nochmals!
Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Dauer der Ehe, wobei aber höchstens vier Jahre reichen.
Eine Meldebescheinigung über das örtliche Meldeamt und eine Bescheinigung der dortigen Versicherung, wonach die Versicherung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle