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Beistandschaft....was kommt auf mich zu ?

13. September 2004 19:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

im September 2001 hatte ich eine kurze Beziehung die schnell wieder in die Brüche ging. Als ich die Frau zufällig wieder traf, war sie schwanger. Auf eine Anfrage von mir, ob das Kind von mir sein könnte, bekam ich eine sehr böse antwort, dass dies nicht der Fall wäre. Bis dahin war der Fall für mich erst einmal erledigt.
Vor kurzem bekam ich Post vom Jugendamt, dass ich Vaterschaft des mittlerweile über 1 Jahr alten Kindes annehmen soll (von dem ich bis dato nichts wusste). Die Frau hatte mich damals angelogen (oder sie wusste es nicht besser), dass sie nicht mehr schwanger werden könnte. Das Kind lebt jetzt in einer Pflegefamilie, da die Frau ziemliche Probleme hat.
Ich frage mich jetzt, was alles auf mich zu kommt. Ich werde auf jeden Fall auf einen DNA Test bestehen. Soll ich einen privaten Test machen, oder dies gleich vor Gericht regeln ? Muss ich Gerichts- und Testkosten bei einem positiven Ergebnis tragen ? Muss ich Unterhalt nachzahlen ? Ist es sinnvoll für mich einen Anwalt zu nehmen ?

Danke.

13. September 2004 | 20:15

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

An die Vaterschaft knüpfen sich zahlreiche rechtliche Folgen, wobei natürlich vorrangig die Unterhaltspflicht zu nennen ist.

Erkennt der mögliche Vater des Kindes seine Vaterschaft nicht an, kommt gem. § 1600d BGB die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in Betracht. Klageberechtigt sind das Kind und die Mutter. Das Jugendamt ist hier offenbar auf Antrag der Mutter als Beistand des Kindes gem. § 53a ZPO an Sie herangetreten.

Erkennen Sie nun die Vaterschaft nicht an, wird das Jugendamt also wahrscheinlich Klage auf Feststellung Ihrer Vaterschaft beim Familienrecht einreichen. Voraussetzung dafür ist zwar, daß keine andere Vaterschaft besteht. Das wäre der Fall, wenn das Kind während des Bestehens einer Ehe geboren wurde oder ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Diese Alternativen liegen hier aber offenbar nicht vor.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1600d Abs. 2 BGB wird als Vater vermutet, "wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat."

Diese gesetzliche Vermutung kann aber von Ihnen mit allen Beweismitteln im Vaterschaftsfeststellungsverfahren widerlegt werden. Den höchsten Beweiswert hat eine Blutgruppenuntersuchung, die das Gericht gem. § 372a ZPO anordnnen kann. Gegen eine Blutuntersuchung können sich alle Beteiligten nicht wehren.

Führt diese Untersuchung zu dem Ergebnis, daß Sie nicht der Vater sind, wird die Klage abgewiesen. In diesem Falle haben Sie auch keine Kosten zu tragen. Bestätigt das Verfahren allerdings die gesetzliche Vermutung, müssten Sie auch die Kosten des Rechtsstreits, also auch die Gutachterkosten, tragen.

Ein außergerichtlicher Test zur Vermeidung der Klage ist zwar möglich. Allerdings hängt dies vom Entgegenkommen der Mutter bzw. des Jugendamtes ab, denn alleine können Sie einen solchen Test ja nicht durchführen. Einen Anspruch auf einen außergerichtlichen Bluttest haben Sie nicht.

Sie sollten sich zur Klärung des weiteren Vorgehens mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Gegebenenfalls sind Ihnen Umstände bekannt, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprechen können und die dem Jugendamt mitgeteilt werden können, um ein Klageverfahren zu vermeiden. Selbstverständlich stehe auch ich dafür zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



--
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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