Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beispielabrechnung § 5 JVEG Fahrtkostenersatz

| 31. Dezember 2011 16:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Rahmen der Berufsbedingten Aufwendungen möchte ich meine Fahrtkosten
Zur Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens geltend machen. Folgende Aussage zu
§ 5 II Nr.2 JVEG habe ich gefunden.

„Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0, 30 EUR) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 EUR). Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann."

Meine Frage geht um die gefahrenen Km zur und von der Arbeitsstätte.
Wird bei der Berechnung Hin und Rückfahrt zur Arbeit berücksichtigt oder nur die Hinfahrt?
Beispiel: Einfache Fahrstrecke 45Km zur Arbeit
(30Km * 0,30€ * 20Tage =180€)+(15Km * 0,20€ * 20Tage = 60€) =240€
240€ Hinfahrt + 240€ Rückfahrt = 480€

Vielen Dank für ihre Auskunft

31. Dezember 2011 | 17:19

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Bei der Berechnung der berufsbedingten Aufwendung im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung können sowohl der Hin- als auch der Rückweg, also die gesamte Strecke berücksichtigt werden.

Bei einer Gesamtstrecke von 90 Kilometer erfolgt die Berechnung wie folgt:

Man geht von 220 Arbeitstagen jährlich aus.

30 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage = 1.980 €
60 km x 0,20 € x 220 Arbeitstage = 2.640 €

Die Gesamtkosten belaufen sich auf jährlich 4.620 € und damit monatlich 385 €.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 31. Dezember 2011 | 18:15

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

vielen Dank für die schnelle und sehr gut verständliche Hilfe

Viele Grüße und einen guten Rutsch in neue Jahr :-)

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Tobias Rösemeier »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Dezember 2011
5/5,0

vielen Dank für die schnelle und sehr gut verständliche Hilfe

Viele Grüße und einen guten Rutsch in neue Jahr :-)


ANTWORT VON

(407)

Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht