Sehr geehrter Fragesteller,
es ist tatsächlich so, dass Sie als Angehöriger eines Beamten kein eigenständiges Beihilferecht haben. Selbst Beihilfeberechtigt sind nur die Beamten oder im Falle des Todes deren Witwen oder Waisen (§ 2 BhV). Als familienzuschlagberechtigtes Kind (was ich hier einmal unterstelle) eines Beamten sind sie lediglich "berücksichtigungsfähig" (§ 3 BhV). D. h. Ihr Vater muss auch Ihre Aufwendungen bei der Beihilfestelle selbst geltend machen.
Haben Sie also beihilfefähige Aufwendungen gehabt, die aufgrund der beihilfebedingt begrenzten Deckung nicht von der privaten Krankenkasse übernommen werden und weigert sich Ihr Vater, diese geltend zu machen, haben Sie insofern nur einen zivil- bzw. familienrechtlichen Anspruch gegen Ihren Vater. Sie können Ihren Vater insofern auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch nehmen.
Insofern empfehle ich, Ihren Vater entsprechend anzuschreiben und ihn dahingehend eindringlich anzumahnen, Ihre Kosten zu übernehmen. Es gibt aus meiner Sicht zwei Argumente, die ihn dazu bewegen könnten, wenn bloße "Vernunft" nicht hilft:
Zum einen sind beihilfefähige Aufwendungen nur innerhalb eines Jahres erstattungsfähig. Weigert sich ihr Vater und setzen Sie Ihren Anspruch gerichtlich durch, kann der Beihilfeanspruch des Vaters verfristet sein und er bleibt auf den Aufwendungen "sitzen". Zum anderen ist Ihr Vater Beamter und man kann damit drohen, seinem Dienstherrn davon Mitteilung zu machen. Er riskiert dann ggf. sogar wegen der Verletzung allgemeiner Beamtenpflichten ein Disziplinarverfahren. Allein letzteres sollte Grund genug sein, für den nötigen Druck zu sorgen, um Ihren Vater zum Einlenken zu bewegen.
Zu den Kosten kann ich derzeit nichts genaues sagen, diese hängen von der Höhe Ihres Anspruchs gegen Ihren Vater ab (Anwaltskosten werden nach dem Streitwert berechnet). Für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort!
Ich halte den Weg meinen Vater in Anspruch zunehmen allerdings für etwas "unelegant".
Viel einfacher wäre es wie ich oben bereits schrieb mit einer Vollmacht einfach selber Anträge zu stellen. Leider stellt mir mein Vater eine solche nicht aus. Es gibt doch bestimmt so etwas wie eine vom Gericht ausgestellte Vollmacht.(Soll es wohl geben!)
Falls Sie sich hiermit auskennen würde ich mich freuen falls Sie noch etwas über eine vom Gericht ausgestellte Vollmacht für die Beihilfe sagen könnten.
-Wo wird dies erklagt?
-Schwierigkeit dessen?
-Kosten?
......
Mir ist nicht bekannt, wer Ihnen gesagt hat, dass ein Gericht anstelle Ihres Vaters eine Vollmacht ausstellen kann. Ein solche rechtliche Möglichkeit gibt es nach meinem Dafürhalten nicht und sie ist mir in den letzten 11 Jahren meiner anwaltlichen Tätigkeit auch noch nicht untergekommen.
Es ist allenfalls denkbar, dass Sie auf Abgabe einer Willenserklärung oder Vornahme einer Handlung gegen Ihren Vater klagen (das ist das, was ich mit meiner Ergänzung meinte). Hinsichtlich der Kosten gilt das von mir bereits ausgeführte.
Als weiterer Anspruch gegen Ihren Vater käme auch ein Anspruch auf Vornahme der Antragstellung in Betracht.