Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
Wenn die Kindergeldkasse die Hinzuziehung Ihres Bevollmächtigten für notwendig erklärte, ist eigentlich nicht ganz einsichtig, warum die Umsetzung dieser Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt nun „klemmt“. Aber zum Procedere:
Frage 1)
Ich muss einräumen, hier im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Zeit nicht die „passende“ Parallelentscheidung gefunden zu haben. Der Zivilrechtsweg ist zunächst auf jeden Fall nicht gegeben. Falls es sich um eine Entscheidung auf Grundlage des BKKG handelt (so verstehe ich Sie), wäre an die Rechtswegverweisung in § 15 BKKG an die Sozialgerichtsbarkeit zu denken; möglich wäre aber auch der „allgemeine“ Verwaltungsrechtsweg. Ich werde hier morgen gerne noch einmal recherchieren – falls gewünscht, bitte kurze Info im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Frage 2)
Unabhängig von Frage 1 gilt hier das Folgende: Sowohl die Entscheidung über die Erstattung der Kosten (welche Sie ja schon haben) wie die Entscheidung über die Festsetzung der Kosten (welche Sie begehren) erfolgen jeweils durch Verwaltungsakt.
Sie können deswegen einzeln mit der Verpflichtungsklage vor dem VG resp. dem Sozialgericht erstritten werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht unmittelbar, sondern nur aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheids geltend gemacht werden kann (BVerwGE 62, 298). Hierbei ist das Gericht aber an den Tenor des Kostenerstattungsbescheids gebunden (a.a.O., 79, 298).
Um Ihre Frage demnach genau zu beantworten: Es muss auf Erlaß des Kostenfestsetzungsbescheids geklagt werden, – in Ihrem Fall ist natürlich an eine Untätigkeitsklage zu denken, Sie müssen also nicht bis St.Nimmerlein warten, doch noch einen Kostenfestsetzungsbescheid zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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