Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist das durchaus möglich.
Im Einzelnen:
Voraussetzung für eine Beihilfe zu den Wahlleistungen ist nach § 25 BVO nämlich in der Tat, dass
- die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird,
- die beihilfeberechtigte Person gegenüber der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist erklärt hat, dass sie gegen Zahlung von monatlich 26 EUR Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen will.
Gleichwohl betrifft nur die Wahlleistungen.
Wahlleistungen sind Mehraufwendungen etwa für eine bessere Unterkunft (z. B. Zweibettzimmer) oder, wie von Ihnen angeführt, eine Behandlung durch bestimmte Ärzte (Chefarztbehandlung).
Das von Ihnen aufgeführte medizinisch notwendige für die OP kann aber nicht als Wahlleistung gesehen werden, die Gewebeuntersuchung nach der OP durchaus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort. Leider wurde meine Frage nicht beantwortet.
Mir geht es darum ob die Beihilfestelle die komplette Rechnung ablehnen kann oder nur die Mehraufwendungen durch die Behandlung durch den Chefarzt. Die Gewebeuntersuchung sowie die Operation selbst waren ja medizinisch notwendig, ebenso die Anästhesie, und da wird die Kostenübernahme komplett verweigert, da jeweils der Chefarzt die Rechnung gestellt hat.
Meiner Ansicht nach muss der Regelsatz anerkannt werden, denn wenn ein anderer Arzt operiert hätte wäre das ja bezahlt worden. Nur der Mehraufwand durch die Behandlung durch den Chefarzt darf m.E. verweigert werden, nicht die komplette Rechnung.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Meines Erachtens nach hatte ich Ihnen das in dem von Ihnen genannten Sinne positiv beantwortet.
Die komplette Rechnung kann nicht abgelehnt werden, sondern nur die Wahlleistungen können aus dieser herausgerechnet werden.
D.h., die Chefarztleistungen sind abzusetzen und der Regelsatz, wie von Ihnen geschrieben, an zu setzen. Da ist Ihre Argumentation vollkommen richtig.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt