Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beihilfe bei Wahlleistungen

30. März 2021 13:34 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
die Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen (Beamter Land Rheinland-Pfalz) lehnt die Erstattung von Rechnungen aus Wahlleistungen komplett ab da die Erklärung über Wahlleistungen mit der monatl. Zuzahlung von 26 Euro nicht vorliegt.
Ist das rechtens oder muss der medizinisch notwendige Teil getragen werden?
Beispiel: Während einer Prostata-Operation wird das entnommene Gewebe auf Krebsbefall untersucht (medizinisch notwendig, da der weitere OP-Verlauf davon abhängt). Beihilfestelle lehnt die Zahlung dieser Rechnung komplett ab, ebenso die abschließende Gewebeuntersuchung nach der OP.
Meines Erachtens muss doch der grundsätzliche (der Teil der von der gesetzlichen KK getragen wird) Anteil dieser Leistung übernommen werden, dass der Chefarztzuschlag nicht übernommen wird ist mir schon klar.

Vielen Dank

30. März 2021 | 23:00

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider ist das durchaus möglich.
Im Einzelnen:

Voraussetzung für eine Beihilfe zu den Wahlleistungen ist nach § 25 BVO nämlich in der Tat, dass

- die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird,
- die beihilfeberechtigte Person gegenüber der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist erklärt hat, dass sie gegen Zahlung von monatlich 26 EUR Beihilfen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen will.

Gleichwohl betrifft nur die Wahlleistungen.

Wahlleistungen sind Mehraufwendungen etwa für eine bessere Unterkunft (z. B. Zweibettzimmer) oder, wie von Ihnen angeführt, eine Behandlung durch bestimmte Ärzte (Chefarztbehandlung).

Das von Ihnen aufgeführte medizinisch notwendige für die OP kann aber nicht als Wahlleistung gesehen werden, die Gewebeuntersuchung nach der OP durchaus.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2021 | 08:06

Vielen Dank für die Antwort. Leider wurde meine Frage nicht beantwortet.

Mir geht es darum ob die Beihilfestelle die komplette Rechnung ablehnen kann oder nur die Mehraufwendungen durch die Behandlung durch den Chefarzt. Die Gewebeuntersuchung sowie die Operation selbst waren ja medizinisch notwendig, ebenso die Anästhesie, und da wird die Kostenübernahme komplett verweigert, da jeweils der Chefarzt die Rechnung gestellt hat.
Meiner Ansicht nach muss der Regelsatz anerkannt werden, denn wenn ein anderer Arzt operiert hätte wäre das ja bezahlt worden. Nur der Mehraufwand durch die Behandlung durch den Chefarzt darf m.E. verweigert werden, nicht die komplette Rechnung.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2021 | 22:36

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:

Meines Erachtens nach hatte ich Ihnen das in dem von Ihnen genannten Sinne positiv beantwortet.
Die komplette Rechnung kann nicht abgelehnt werden, sondern nur die Wahlleistungen können aus dieser herausgerechnet werden.
D.h., die Chefarztleistungen sind abzusetzen und der Regelsatz, wie von Ihnen geschrieben, an zu setzen. Da ist Ihre Argumentation vollkommen richtig.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3171)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER