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Bei einer Kündigung rückzahlung des Urlaubsgeldes (Brutto oder Netto?)

8. September 2014 21:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe am 28.8.14 fristgerecht zum 1.10.14 gekündigt. Mit der Juni Abrechnung habe ich eine Grafikation (Urlaubsgeld) in Höhe von 1500€ Brutto (748,41 Netto) erhalten.
In meinem Vertrag steht folgender Absatz:
Die Grafikationen werden nicht bezahlt,wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe oder mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Grafikation bezahlt werden sollten, endet. Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.6 des Folgejahres aufgrund einer Kündigung, die der Arbeitnehmer ausgesprochen oder durch vertragswiedriges Verhalten verursacht hat, so sind die Grafikationen zurückzubezahlen.
Demnach nehme ich an, das ich das Urlaubsgeld zurück zahlen muss? Oder nicht?
Und die eigentliche Frage ist eigentlich: Muss ich den Brutto betrag zurückzahlen oder nur den Netto Betrag und was würde in diesem Fall mit Sozial und Lohnsteuer abgaben passieren?

Desweiteren sehe ich das richtig?, das ich Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaubsanspruch habe, da ich ja langer als ein halbes Jahr vom Kalenderjahr 2014 dort gearbeitet habe?

Ich bedanke mich im Vorraus

8. September 2014 | 21:40

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Laut vertraglicher Regelung ist das Urlaubsgeld zurückzuzahlen.

In der Regel wird die Gratifikation brutto, also steuerpflichtig ausbezahlt.

Da aber insoweit Abgaben auf die Gratifikation zu entrichten sind, verbleibt dem Arbeitnehmer auch nur ein Nettobetrag.

Daher ist auch nur der Nettobetrag zurückzuzahlen.

Richtig ist, dass Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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