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Anspruch gegen Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution?

2. Oktober 2012 03:35 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Hallo,
zum 31.03.2012 endete der Mietvertrag einerDoppelhaushälfte, anfang März sind wir dort ausgezogen.
Da der Vermieter nicht erreichbar war, konnte die Übergabe der Mietsache erst am 03.04. durchgeführt werden. Der Vermieter war selber vor Ort, es wurden kleinere Mängel gefunden und auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt. Zum Schluss sagte er dann, dass ist im großen und ganzen in Ordnung, und er macht über die Feiertage die Nebenkostenabrechnung fertig, und wenn wir die bezahlt haben, gibt er die Kaution frei (verpfändetes Sparbuch). Dies wurde so auch schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben.
Jetzt ist es aber so, dass wir seit dem nichts mehr vom ehemaligen Vermieter gehört haben, und auch eine Kontaktaufnahme bisher nicht möglich war.
Wie sollten wir uns weiter verhalten, welche Rechtsansprüche haben wir bzw. auch der Vermieter?
Anzumerken ist noch, dass es sich bei den Nebenkosten nur um Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Kaminkeherer handelt, da wir Wasser, Gas, Strom, Müll etc. direkt selber vertraglich geregelt hatten und nicht über den Vermieter.
Aber diese Abrechnung kam in den vorherigen 2 Jahren auch imm erst ein Jahr später (also die Abrechnung für 2009 haben wir im Februar 2011 bekommen, Abrechnugn für 2010 in 2012, und offen ist jetzt eben das Jahr 2011 und anteilig 2012 bis zum Auszug)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre aufgeworfenen Fragen wie folgt:

Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses sechs Monate Zeit zu prüfen, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat. Danach ist die Kaution fällig. Dieser Zeitraum ist in Ihrem Fall soeben abgelaufen. Daher können Sie die Kaution jetzt fordern und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen.

Ich würde den Vermieter zunächst schriftlich unter Setzung einer Frist von etwa 14 Tagen zur Zahlung auffordern. Lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, rate ich dazu das gerichtliche Verfahren - Mahnverfahren - anzustrengen. Dies würde ich dem Vermieter in dem Schreiben auch mitteilen.

Für Nebenkosten gibt es eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Nachzahlungen für das Jahr 2009 können beispielsweise 2011 nicht mehr gefordert werden.

Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass das Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick Indie Rechtslage verschafft habe zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2012 | 01:24

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
Sehe ich es nun richtig, dass ich theoretisch die Möglichkeit habe, bis Januar zu warten und erst dann meine Kaution zu verlangen mit dem Vorteil, dass ich dann die Nebenkosten für 2011 nicht mehr zahlen muss? Oder gibt es hier eine Möglichkeit mit der der Vermieter sich rausreden kann (Grundsteuer z.B. erst im Dezember abgebucht) und kann das auch für mich weitere Folgen haben?
Kann er mir die Herausgabe komplett verweigern, wenn ich eine Frist übersehe? Das Sparbuch ist ja meins...
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2012 | 05:12

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Ausschlussfrist wäre erst am 02.01.2014 abgelaufen.

Sie müssten dann die Freigabe bzw. Herausgabe des Sparbuchs fordern bzw. eine entsprechende Klage erheben. Die Grundsteuer wäre bis dahin bestimmt abgebucht/geltend gemacht worden. Diesbezüglich halte ich es für unwahrscheinlich, dass dies versäumt oder derart wesentlich verzögert wird.

Ich hoffe Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen einen angenehmen Feiertag und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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