Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich könnte Ihrem Mitbewerber ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
zustehen, wenn Ihre Artikelbeschreibungen gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG
) verstoßen. Voraussetzung ist, dass Sie unlautere Wettbewerbshandlungen begangen haben, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Unlauter im Sinne von § 3 UWG
handelt nach § 5 Abs. 1 UWG
, wer irreführend wirbt. Nach § 5 Abs. 2 UWG
sind bei Beurteilung der Frage, ob einer Werbung irreführend ist, alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen. Hierunter fallen insbesondere Angaben über Merkmale der Ware.
Sie haben in Ihrer Artikelbeschreibung zunächst objektiv den Eindruck erweckt, die von ihnen verkauften Prozessoren hätten eine Taktrate von 3 GHz, indem sie bei den technischen Details eine entsprechende Taktrate eingetragen haben. Ihr Einwand, Sie hätten hiermit lediglich die Leistungsfähigkeit des Prozessors verdeutlichen wollen, mag durchaus berechtigt sein. Jedoch ist davon auszugehen, dass einem Laien nicht ohne weiteres klar sein wird, dass es sich hierbei nicht um die tatsächliche Taktrate handelt, sondern die Angabe lediglich eine vergleichende Größe darstellt. Ein unbefangener Käufer hätte somit durchaus davon ausgehen können, dass die von Ihnen angegebene Taktrate der Wahrheit entspricht. Sie hätten dann über die Geschwindigkeit des Prozessors unwahre Angaben gemacht und sich so unter Umständen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft, da sich Kunden für Ihr Angebot entschieden haben könnten, in der irrigen Annahme, einen schnelleren als den tatsächlich verkauften Prozessor zu erhalten. Gleichwohl könnte man der Auffassung sein, dass durch die Angabe der originalen Typenbezeichnung durchaus klargestellt wird, was für ein Produkt genau angeboten wird. Es hätte unter Umständen am Käufer gelegen, sich bei Unstimmigkeiten über die Taktrate des Prozessors zu informieren.
Um zu einer abschließenden Beurteilung zu kommen müsste ich jedoch Einsicht in die Auktionszeile und nehmen, da sich aus dem Zusammenhang des Angebotes durchaus eine andere Beurteilung ergeben kann, insbesondere wenn sich aus weiteren Angaben ergibt, dass die wahre Taktrate nicht 3 GHz beträgt. Hier stehe ich gerne für eine weitere Beratung bereit.
Den Streitwert in Höhe von EUR 30.000,00 halte ich für durchaus angemessen. In Wettbewerbsstreitigkeiten sind Streitwert ab EUR 50.000,00 keine Seltenheit. Auch der Gebührensatz des gegnerischen Anwalts in Höhe von 1,3 ist korrekt berechnet.
Angesichts des enormen Kostenrisikos empfehle ich dringend, dass sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich für eine weitere Beauftragung über meine unten stehende Emailadresse kontaktieren und das Schreiben des gegnerischen Anwaltes sowie einen Link zur Auktion als Anlage beifügen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
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