Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworte:
Die Anmeldung zu einem Gewerbe als Kaufhausdetektiv zählt zum sogenannten Bewachungsgewerbe. Ihre hierfür nötige persönliche Zuverlässigkeit setzt voraus, dass keine Vorstrafen vorhanden sind. Sie schildern, dass Sie vor elf Jahren zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde und Sie sich danach nichts mehr zu Schulden haben kommen lassen.
Diese damalige Verurteilung steht Ihrer heutigen persönlichen Zuverlässigkeit jedoch nicht im Wege, sofern keine neuen Verurteilungen hinzugekommen sind.
Dass es sich hier um ein behördliches Führungszeugnis handelt, macht für Sie im Hinblick auf Ihre Eintragung keinen Unterschied, da in ein behördliches Führungszeugnis zwar noch mehr aufgenommen wird, dies für Sie jedoch nicht relevant sein dürfte(§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 BZRG
).
Das Bundeszentralregistergesetz regelt ausführlich, welche Verurteilung, wie lange, in welches Führungszeugnis eingetragen wird. Ob Ihre Eintragung noch im Führungszeugnis steht, hängt also zum einen von dem Datum und der Länge Ihrer damaligen Verurteilung ab, zum anderen hängt es davon ab, ob Sie zu einer Jugendstrafe oder nach Erwachsenenrecht verurteilt wurden.
Gemäß § 34 BZRG
werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn, je nach Verurteilung drei bis zehn Jahre vergangen sind. Nach Ablauf von drei bis zehn Jahren ist die Verurteilung, sofern keine neuen Verurteilungen hinzugekommen sind, im Führungszeugnis nicht mehr enthalten.
Sollten Sie unsicher sein, können Sie bei der Behörde nur zur Vorsicht nach § 30 Absatz 5 BZRG
beantragen, dass Ihnen in diesem Fall Einsicht gewährt wird, bevor das Zeugnis direkt an die andere Behörde gesendet wird.
Bitte beachten Sie hierbei, dass die von mir erteilte rechtliche Information ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Darstellungen beruht. Bei meiner Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung der Lage, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzt. Durch das Hinzufügen oder Weglassen auch nur vermeintlich unwesentlicher Informationen, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute für Ihre Gewerbeanmeldung!
Über eine Bewertung Ihrerseits freue ich mich!
Bei Unklarheiten, machen Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Dinse
Rechtsanwältin
Vielen Dank für diese Antwort :-). Das einzigste worüber ich mir Unsicher bin ist die Länge? neun Jahre her ist es aufjedenfall.Max elf Jahre. Wenn es noch nicht gelöscht ist spielt es auch keine Rolle nur wenn ich etwas mit Betrug oder Diebstahl zutun gehabt hätte ist das richtig? Die Bewährung ging das Maximum es war glaub drei Jahre. Seid dem keine Verurteilung oder sonstiges. Also das spielt dann nur in der Länge ne Rolle also zählen die zehn erst nach ablauf der Bewährung? Sie haben mir sehr geholfen und beruhigt :-) Ich bewerte sie Top mit freundlichen Grüssen
Vielen Dank für diese Antwort :-). Das einzigste worüber ich mir Unsicher bin ist die Länge? neun Jahre her ist es aufjedenfall.Max elf Jahre. Wenn es noch nicht gelöscht ist spielt es auch keine Rolle nur wenn ich etwas mit Betrug oder Diebstahl zutun gehabt hätte ist das richtig? Die Bewährung ging das Maximum es war glaub drei Jahre. Seid dem keine Verurteilung oder sonstiges. Also das spielt dann nur in der Länge ne Rolle also zählen die zehn erst nach ablauf der Bewährung? Sie haben mir sehr geholfen und beruhigt :-) Ich bewerte sie Top mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern antworte ich Ihnen auf Ihre Nachfrage. Entscheidend ist vorliegend immer das Datum des Urteils, nicht der Bewährungsablauf. Darüber hinaus ist die Länge der Strafe dafür ausschlaggebend, welche Tilgungsfrist läuft, nicht die Bewährungszeit an sich.
Zu unterscheiden ist immer, ob die Behörde ein Führungszeugnis verlangt, so wie in Ihrem Fall, oder unter bestimmten Umständen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gegeben werden darf. Dies kann u.U. auch für eine Erlaubnis im Bewachungsgewerbe verlangt werden, § 41 Absatz 1 Nr. 9 . Hierfür würden andere Tilgungsfristen gelten, leider längere.
Üblich ist es jedoch, so wie von Ihnen geschildert, dass zu der Gewerbeanmeldung ein sogenanntes Führungszeugnis für Behörden verlangt wird, was den oben genannten kürzeren Tilgungsfristen unterliegt sowie eine Gewerbezentralregisterauskunft. In dieser sind strafgerichtliche Verurteilungen einsichtig, die wegen oder bei oder im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung begangen wurden, wie von Ihnen bereits richtig dargestellt z.B. Diebstahl oder Betrug.
Nach dem von Ihnen geschilderten Tatsachen halte ich es für Unwahrscheinlich, dass eine Eintragung vorhanden sein dürfte. EIne kleine Änderung jedoch bei der Sachverhaltsdarstellung könnte jedoch eine andere Beurtelung zur Folge haben.
Um sicher zu gehen, ob und was in Ihrem Bundeszentralregister oder in Ihren Führungszeugnissen an Eintragungen vorhanden ist, können Sie beantragen vorab selbst Kenntnis zu nehmen, § 42
bzw. § 30 Absatz 5 BZRG
. Das Führungszeugnis würde dann nicht direkt an die Behörde versandt werden, sonder vorher vorab für Sie an einem Amtsgericht in Ihrer Nähe zur Einsicht bereit liegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen und einen kleinen Überblick verschaffen konnte.
Alles Gute für Ihren erfolgreichen Start als Unternehmer!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern antworte ich Ihnen auf Ihre Nachfrage. Entscheidend ist vorliegend immer das Datum des Urteils, nicht der Bewährungsablauf. Darüber hinaus ist die Länge der Strafe dafür ausschlaggebend, welche Tilgungsfrist läuft, nicht die Bewährungszeit an sich.
Zu unterscheiden ist immer, ob die Behörde ein Führungszeugnis verlangt, so wie in Ihrem Fall, oder unter bestimmten Umständen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gegeben werden darf. Dies kann u.U. auch für eine Erlaubnis im Bewachungsgewerbe verlangt werden, § 41 Absatz 1 Nr. 9 . Hierfür würden andere Tilgungsfristen gelten, leider längere.
Üblich ist es jedoch, so wie von Ihnen geschildert, dass zu der Gewerbeanmeldung ein sogenanntes Führungszeugnis für Behörden verlangt wird, was den oben genannten kürzeren Tilgungsfristen unterliegt sowie eine Gewerbezentralregisterauskunft. In dieser sind strafgerichtliche Verurteilungen einsichtig, die wegen oder bei oder im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung begangen wurden, wie von Ihnen bereits richtig dargestellt z.B. Diebstahl oder Betrug.
Nach dem von Ihnen geschilderten Tatsachen halte ich es für Unwahrscheinlich, dass eine Eintragung vorhanden sein dürfte. EIne kleine Änderung jedoch bei der Sachverhaltsdarstellung könnte jedoch eine andere Beurtelung zur Folge haben.
Um sicher zu gehen, ob und was in Ihrem Bundeszentralregister oder in Ihren Führungszeugnissen an Eintragungen vorhanden ist, können Sie beantragen vorab selbst Kenntnis zu nehmen, § 42
bzw. § 30 Absatz 5 BZRG
. Das Führungszeugnis würde dann nicht direkt an die Behörde versandt werden, sonder vorher vorab für Sie an einem Amtsgericht in Ihrer Nähe zur Einsicht bereit liegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen und einen kleinen Überblick verschaffen konnte.
Alles Gute für Ihren erfolgreichen Start als Unternehmer!