Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Eine Einstellung des Strafverfahrens (etwa nach § 170 Abs. 2
, 153
, 153a StPO
) wird nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Die Einstellung wird auch nicht im Bundeszentralregister vermerkt.
II. Anderes gilt u.U., wenn das Verfahren gegen Sie nach Jugendstrafrecht eingestellt worden ist. Sie sollten daher noch mitteilen, ob in Ihrem Fall nach Jugendstrafrecht entschieden worden ist. (Waren Sie zum Zeitpunkt der Tat noch unter 21?)
Vielleicht haben Sie ja den Einstellungsbescheid noch. Darin ist vermerkt, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt worden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nein zu dem Zeitpunkt der Tat war ca. 24 Jahre alt.
Nach Ihrer Antwort brauche ich mir somit diesbzgl. keine Gedanken zu machen, Richtig?
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nein zu dem Zeitpunkt der Tat war ca. 24 Jahre alt.
Nach Ihrer Antwort brauche ich mir somit diesbzgl. keine Gedanken zu machen, Richtig?
Richtig!
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass Sie selbst auch Auskunft aus dem BZR beantragen können, vgl. § 42 BZRG
.
Mit freundlichen Grüßen
St.Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt