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Behördliches Führungszeugnis und Referendariat

20. März 2007 09:21 |
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Strafrecht


Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des Inhalts des behördlichen Führungszeugnisses.
Vor ca. 3 1/2 Jahren ist in einem Proberaum, den ich zusammen mit vier weiteren Freunden zum Musik-Machen angemietet habe die Polizei eingedrungen, da sie dort Diebesgut von einem Bekannten des Vermieters vermuteten. Das Diebesgut war natürlich nicht da, jedoch hat die Polizei eine kleine Menge Haschisch (ca. 2g) sichergestellt. Daraufhin ist ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Zwei Freunde machten bei der Polizei ihre Aussage und sagten aus, dass diese 2g Haschisch Gemeinschaftseigentum seien und sich somit jeder von uns für ca 0,4g verantworten müsse. Das Verfahren wurde eingestellt.
Nun zu meinem Problem. Ich stehe kurz vor der Bewerbung zu meinem Referendariat als Lehrer und muß für diese Bewerbung ein behördliches Führungszeugnis beantragen. Wird die oben beschriebene Tat darin auftauchen? Und ist diese Tat in dem Bundeszentralregister gespeichert? Nach meinen Informationen sind bestimmte Behörden (auch die zuständigen Behörden für die Lehrereinstellungen) dazu berechtigt einen uneingeschränkten Einblick in das Bundeszentralregister zu bekommen, wenn es relevant für die Berufsausübung ist. Somit bestünde die Möglickeit, dass diese Tat zwar nicht im eigentlichen Führungszeugnis auftaucht, aber der Behörde mitgeteilt werden kann, da sie ein Recht auch uneingeschränkte Auskunft hat.
Was habe ich hier zu erwarten?
Vielen Dank für die Beantwortung

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Eine Einstellung des Strafverfahrens (etwa nach § 170 Abs. 2 , 153 , 153a StPO ) wird nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Die Einstellung wird auch nicht im Bundeszentralregister vermerkt.

II. Anderes gilt u.U., wenn das Verfahren gegen Sie nach Jugendstrafrecht eingestellt worden ist. Sie sollten daher noch mitteilen, ob in Ihrem Fall nach Jugendstrafrecht entschieden worden ist. (Waren Sie zum Zeitpunkt der Tat noch unter 21?)
Vielleicht haben Sie ja den Einstellungsbescheid noch. Darin ist vermerkt, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt worden ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2007 | 10:28

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nein zu dem Zeitpunkt der Tat war ca. 24 Jahre alt.
Nach Ihrer Antwort brauche ich mir somit diesbzgl. keine Gedanken zu machen, Richtig?

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2007 | 10:31

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nein zu dem Zeitpunkt der Tat war ca. 24 Jahre alt.
Nach Ihrer Antwort brauche ich mir somit diesbzgl. keine Gedanken zu machen, Richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2007 | 10:39

Richtig!

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass Sie selbst auch Auskunft aus dem BZR beantragen können, vgl. § 42 BZRG .

Mit freundlichen Grüßen
St.Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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