Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Was habe ich aus diesem Vorfall zu befürchten?"
Sie haben ein Ermittlungsverfahren nach § 132 a
I Nr. 2 Alternative 8 StGB zu befürchten.
Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu erwarten ist hier wohl eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153
oder 153 a StPO
.
Hierzu wird Ihnen in Kürze eine Beschuldigtenvernehmung zugehen.
Dabei sind Sie nicht gezwungen, sich zu äußern. lediglich Ihre persönlichen Daten nach § 111 I OwiG müssen Sie angeben - sofern nicht ohnehin bereits bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Vielen Dank Herr Fork.
Würden Sie empfehlen, sich zu dem Vorfall zu äußern und anzugeben, dass dies unbewusst und unter Alkoholeinfluss geschehen ist?
Nachfrage 1:
"Würden Sie empfehlen, sich zu dem Vorfall zu äußern und anzugeben, dass dies unbewusst und unter Alkoholeinfluss geschehen ist?"
Nein, grundsätzlich würde ich mir zunächst über Akteneinsicht Überblick über die Sach- und Beweislage machen.
Ein pauschales Verweisen auf Alkoholeinfluss ist sicherlich auch kein genereller Freibrief für eine Strafmilderung.
Da Sie aber bereits mit der Polizei telefoniert haben und Ihnen der Vorwurf im Kern bekannt ist, können Sie dieses Telefonat grundsätzlich schildern und dass Ihnen von der Tat selbst nichts in Erinnerung geblieben ist. Sollten Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein, können Sie darauf verweisen und betonen, dass Ihnen der Vorfall schrecklich peinlich ist und Sie für die Zukunft Vorsorge treffen werden, dass sich dies nicht mehr wiederholen wird.