Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Leasingvertrag wurde zwischen der GbR und dem Leasingnehmer geschlossen. Die GbR haftet daher für die Laufzeit des Vertrages für die Zahlung der Leasingraten und anschließender Rückgabe des Fahrzeuges an den Leasinggeber.
Werden die Leasingraten nicht mehr gezahlt, wird das Leasingunternehmen i.d.R. nach zwei ausstehenden Raten, den Leasingvertrag kündigen und die nicht gezahlten Leasingraten bis zum Laufzeitende als Schadensersatz geltend machen. Hiervon könnte eine entsprechende Minderung des Schadens durch die frühere Rückgabe des Fahrzeuges angerechnet werden.
Soweit die GbR den Leasingvertrag nicht mehr erfüllen kann, wird der Leasinggeber die Gesellschafter, die im Außenverhältnis haften, in Anspruch nehmen.
Insoweit kommt es hier auf die Vermögenssituation der Gesellschafter an. Diese sollte vorab geklärt werden, inwieweit Mittel vorhanden sind. Soweit Gesellschafter der GbR Familienangehörige sind, haften diese für entsprechende Verbindlichkeiten aufgrund der Gesellschafterstellung. Eine Haftung von Familienangehörigen besteht aber nicht, wenn eine Gesellschafterstellung nicht vorliegt und auch keine anderweitige Haftungsübernahme für die GbR und/oder der Leasinggesellschaft abgegeben wurde.
Um die Gesellschafter vor einer entsprechenden Inanspruchnahme zu schützen, macht es sicherlich Sinn zu versuchen den Leasingvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Allerdings ist hierfür die Zustimmung der Leasinggesellschaft erforderlich. Ggfs. ist das Leasingunternehmen auch bereit das Fahrzeug zurückzunehmen und im Verhandlungswege den bestehenden Schadensersatzanspruch zu reduzieren.
Im folgenden empfehle ich folgende Vorgehensweise:
- Klärung der Vermögenssituation der GbR und der Gesellschafter, möglicherweise die Aufnahme von Kreditmitteln prüfen;
- Die Leasinggesellschaft von der Situation informieren und Vorschläge unterbreiten bzw. das Gespräch suchen;
o z.B. vorzeitige Rückgabe gegen einen Vergleichsbetrag zur Abgeltung des Schadensersatzes,
o Übertragung des Leasingvertrages auf einen Dritten,
o Fortführung der Fahrschule und Weiternutzung des Fahrzeuges, z.B. durch angestellten Fahrlehrer und Familienangehörigen,
o Veräußerung der Fahrschule inkl. Übertragung des Leasingvertrages auf einen Dritten (Einschaltung der IHK bzw. zuständigen Kammer und Verbände)
- Klären ob die GbR aufgelöst werden soll, der Gesellschafteranteil Ihres Vaters auf einen Familienangehörigen zur Weiterführung (Vorsicht Haftungsübernahme) übertragen werden soll oder Verkauf der GbR an einen Dritten.
Sicherlich ist es sinnvoll bei den anstehenden Verhandlungen und Entscheidungen einen Kollegen zu Rate zu ziehen. Gerne stehe ich für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Sie erreichen mich unter hier hinterlegten Kontaktdaten.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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