Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle der Privatinsolvenz von B wird der Verwalter keine Veranlassung haben, das gemeinsame Haus (ohnehin ginge dieses nur in Bezug auf den Miteigentumsanteil) verwerten, da dieses wertausschöpfend belastet ist und der Erlös quasi 1 zu 1 an die Bank auszukehren wäre. Im Normalfall würde mithin eine Freigabe des Miteigentumsanteils aus der Insolvenzmasse an den Schuldner B erfolgen. Eine Zwangsversteigerung würde wiederum allenfalls durch das Kreditinstitut erfolgen, wenn das Darlehen nicht weiter bedient wird, für das A ohnehin gesamtschuldnerisch mit B haftet. Insofern ist anzunehmen, dass Sie dieses weiter tilgen werden.
(Den umgekehrten Fall angenommen, das Haus wäre 135.000,- EUR wert und mit 125.000,- EUR belastet, würde der Insolvenzverwalter von B darauf hinwirken, die freie Spitze zu realisieren, d.h. in diesem Beispiel, dass ggf. ein Betrag von 5.000,- EUR von A in die Insolvenzmasse zu leisten wäre.)
Ich deute Ihre Frage dahingehend, dass Sie wissen möchten, wie es sich auswirkt, dass eine weitere Immobilie, die im Eigentum von A steht, offenbar auch für die Verbindlichkeiten der im Miteigentum von A und B stehenden Immobilie haftet. Dieses wäre in der vorgenannten Konstellation dann problematisch, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, darauf hinzuwirken, dass zunächst die im Alleineigentum des nichtinsolventen A stehende Immobilie verwertet werden könnte, um die Verbindlichkeiten zu Lasten der im Miteigentum stehenden Immobilie zu reduzieren, mit der Folge, dass die Belastung des schuldnerischen Miteigentumsanteils der Immobilie sinken würde. Dieses hätte wiederum zur Folge, dass letztlich durch eine Verwertung von Vermögen des A ein Übererlös zugunsten der Insolvenzmasse entstehen würde. Allerdings ist nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund das Kreditinstitut A verpflichtet sein soll, die auch zu Lasten der anderen Immobilie stehenden Sicherheiten zu verwerten. Auch ein solches Recht des Insolvenzverwalters ist nicht erkennbar.
Festzuhalten bleibt mithin, dass vorliegend die Verwertung durch den Insolvenzverwalter aller Voraussicht nach nicht erfolgen wird; Sie aber zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können jederzeit gerne Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen